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Inhaltliche Bestimmtheit und Überversorgung einer Pensionszusage
In der Entscheidung des NWB SAAAF-41666 war die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH und B-GmbH, die auf die Klägerin verschmolzen wurden. An der A-GmbH war der Geschäftsführer Herr A vormals mit 68 % und die Prokuristin Frau A mit 32 % beteiligt. Die A-GmbH hatte 1982 mit Herrn A eine Pensionsvereinbarung getroffen, nach der sie eine Altersrente zusagte. Die A-GmbH behielt sich jedoch vor, die zugesagte Leistung anzupassen, wenn sich die wirtschaftliche Lage nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass der GmbH die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zuzumuten sei. Infolge einer anhaltenden Verschlechterung der Ertragslage der A-GmbH beschloss die Gesellschafterversammlung im Dezember 2002, dass die Pensionszusagen gegenüber den Eheleuten A im Jahresabschluss auf den mit in einer jeweils betragsmäßig bestimmten Höhe zu dotieren sei. Von diesen Rückstellungsbeträgen sollte die Rente retrograd ermittelt werden. Ausführungen zum Rechnungszinssatz, den Rechnungsgrundlagen, der Einbeziehung der Diensteintrittszeitpunkte, der Rentendynamik etc. enthielt der Gesellschafterbeschluss nicht.
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