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FG Nürnberg 12.11.2015 4 K 129/14, NWB 4/2016 S. 242

Einkommensteuer | Im Keller eines Zweifamilienhauses gelegenes Arbeitszimmer eines Lehrers

Das über die Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller eines Zweifamilienhauses gelegenes Arbeitszimmer entschieden. Nach Ansicht des Finanzgerichts standen die Kellerräume im selben Haus als Zubehörräume zur Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sich als häusliches Arbeitszimmer einordnen lasse.

Anmerkung:

Der Kläger beantragte den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein externes Arbeitszimmer. Das Büro befinde sich in einer anderen Etage als die selbstgenutzte Wohnung und sei selbständig abschließbar. Im gleichen Haus befinde sich im Obergeschoss noch eine separate Wohnung, die an fremde Dritte vermietet sei. Da das Finanzamt nicht von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer ausging, begrenzte es de...

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