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Substanznachweis gem. § 8 Abs. 2 AStG auch in Drittstaaten-Fällen?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAF-42312 Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) sieht sich permanent mit unionsrechtlichen Bedenken konfrontiert. Die Bestimmungen zur Prävention von Gewinnverlagerungen in ausländische, niedrig besteuerte Gebiete erlauben zwar für EU/EWR-Sachverhalte bei echter wirtschaftlicher Betätigung mit Hilfe des Substanznachweises (§ 8 Abs. 2 AStG) von den Rechtsfolgen Abstand zu nehmen. Das Aussparen von Drittstaaten-Sachverhalten, die durch die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) ebenfalls in den Schutzbereich der Grundfreiheiten gelangen, ist bisher höchstrichterlich nicht abgesegnet worden und war nun erstmalig Gegenstand der Finanzgerichtsbarkeit.
Ausführlicher Beitrag s. .
[i]SachverhaltDer im Inland unbeschränkt steuerpflichtige X war an der M AG – einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, die sich als niedrig besteuerte Zwischengesellschaft i. S. der §§ 7 ff. AStG qualifizierte – beteiligt und begehrte wegen ernstlicher Zweifel an der unions-, abkommens- und verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG die Aussetzung der Vollziehung für die Streitjahre 2003 bis 2011. Hierfür brachte er an, dass ...