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Online-Nachricht - Mittwoch, 23.09.2015

Umsatzsteuer | Verkäufe bei eBay (BFH)

Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel über eine elektronische Handelsplattform (z.B. "eBay") in eigenem Namen verkauft, wird damit unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei Verkäuferkonten bei der Internet-Handelsplattform eBay mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 €. Sie gab an, diese im Zuge der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter veräußert zu haben. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße "schon mal ändern" könne. Nachdem das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH folgte dem nicht.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die Auffassung des FG, die Klägerin habe - vergleichbar einem Sammler - eine private Pelzmantelsammlung verkauft, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

  • Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers hat die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun. Denn die Klägerin hat nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter - verkauft.

  • Nicht berücksichtigt hat das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände sind.

  • Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen ist nicht ersichtlich, welches "Sammelthema" verfolgt worden sein sollte.

Hinweis: Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, ist dem BFH zufolge, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist das Gericht in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führte dabei zu keiner anderen Beurteilung.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
QAAAF-47607