Umsatzsteuer | Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG (BFH)
Der BFH hat zur Frage geurteilt, ob die Steuerschuldnerschaft durch eine in den AGB enthaltene Klausel, wonach die Kunden den Lieferer bzw. dessen Dienstleister zur Abgabe der Zollanmeldung bevollmächtigen, auf die Privatkunden verlagert werden kann (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. darüber, ob der Ort von Lieferungen aus der Schweiz gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland liegt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Ortsregelung des § 3 Abs. 8 UStG ist auch dann anwendbar, wenn keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt, weil die Einfuhr umsatzsteuerfrei ist.
Eine wirksame direkte Vertretung i.S. des Art. 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich ZK setzt voraus, dass der Vertreter für fremde Rechnung handelt. Hieran fehlt es, wenn der Vertreter im Innenverhältnis für alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehenden Zölle, Steuern und Gebühren aufkommt und den Vertretenen insoweit von allen Verpflichtungen befreit.
Mit der Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung der Ware in den freien Verkehr entsteht die Einfuhrumsatzsteuer.
Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO kommt auf dem Gebiet der Umsatzsteuer in Betracht, wenn zum einen die in Rede stehenden Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
GAAAF-47606