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Online-Nachricht - Mittwoch, 16.09.2015

Gesetzgebung | Keine Haftung für WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum (Bundesregierung)

Anbieter von WLAN-Hotspots können künftig für Rechtsverstöße ihrer Kunden nicht mehr haftbar gemacht werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen. So will die Bundesregierung die Ausweitung von öffentlichen WLAN-Hotspots unterstützen.

Hintergrund: Über WLAN-Hotspots kann jeder mobil und unkompliziert das schnelle Internet nutzen - am Flughafen, im Café, in Rathäusern oder anderen öffentlichen Orten. Deutschland liegt bei der Verbreitung von WLAN-Hotspots im internationalen Vergleich aber nur im Mittelfeld. Das liegt unter anderem daran, dass sich aufgrund der derzeitigen Rechtslage Anbieter von Hotspots nicht sicher sein können, für Rechtsverstöße ihrer Kunden im Internet – etwa unberechtigtes Anbieten von Musik, Filmen oder Computerspielen – nicht verantwortlich gemacht zu werden.
Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

  • Die Gesetzesänderung stellt klar, dass sich diese Diensteanbieter auf das sogenannte Haftungsprivileg berufen können. Es bewirkt, dass diese Diensteanbieter für Rechtsverletzungen anderer nicht schadensersatzpflichtig sind und sich nicht strafbar machen. Das Haftungsprivileg ist ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

  • Zudem wird klargestellt, dass der WLAN-Anbieter nicht als Störer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dafür muss er sein WLAN angemessen gegen den unberechtigten Zugriff sichern und die Zusicherung des Kunden einholen, dass der keine Rechtsverletzungen begehen werde.

Kein Haftungsprivileg bei Urheberrechtsverletzungen:

  • Daneben zielt der Gesetzentwurf auf eine verbesserte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen.

  • Hostprovider - also Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speichern - sollen sich dann nicht auf das Haftungsprivileg berufen können, wenn ihr Geschäftsmodell im Wesentlichen in der Verletzung von Urheberrechten besteht.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v.
Hinweis: Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der Bundesregierung.

Fundstelle(n):
OAAAF-47583