Bilanzierung | Gewinnwirksame Erfassung von Zuschüssen für Werkzeugkosten (BFH)
Ein Automobilzulieferer muss Werkzeugkostenzuschüsse seines Auftraggebers gewinnerhöhend erfassen, wenn der Auftraggeber Eigentümer der Werkzeuge wird. Der Automobilzulieferer darf die Gewinnerhöhung weder durch einen passiven RAP noch durch eine Rückstellung neutralisieren (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind als RAP auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Sachverhalt: Im Streitfall stellte ein Automobilzulieferer (Klägerin) Spezialwerkzeuge für die Herstellung von Kfz-Teile selbst her und erhielt einen Werkzeugkostenzuschuss des Auftraggebers. Im Regelfall überstieg der Zuschuss die Herstellungskosten für die Spezialwerkzeuge um 20%. Die Werkzeuge gingen durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) in das zivilrechtliche Eigentum der Auftraggeber über. Die Klägerin aktivierte die Werkzeuge in den Streitjahren mit den angefallenen Herstellungskosten und schrieb diese auf die voraussichtliche Nutzungsdauer ab. In Höhe der erhaltenen Zuschüsse bildete sie einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (Passiv-RAP), den sie über die voraussichtliche Lieferdauer, in der Regel vier bis fünf Jahre, erfolgswirksam auflöste.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Unter den im Streitfall festgestellten Umständen durfte die Klägerin hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Werkzeugkostenzuschüsse keinen passiven RAP bilden. Die Werkzeugkostenzuschüsse sind nicht für künftige Lieferungen geleistet worden. Sie stellen vielmehr Entgelt für die Herstellung und Übereignung der Werkzeuge dar.
Da das bezogene Entgelt am jeweiligen Bilanzstichtag nur insoweit abzugrenzen ist, als es Ertrag für eine bestimmte Zeit "nach diesem Zeitpunkt" darstellt, muss eine Verpflichtung zu einer nach diesem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen. Im Hinblick auf eine bereits vollzogene Leistung kann eine RAP nicht erfolgen.
Im Hinblick auf die Werkzeugkostenzuschüsse kommt die Bildung eines RAP nicht in Betracht. Hier beruhte die Zahlung der Werkzeugkostenzuschüsse auf mit den Auftraggebern geschlossenen Verträgen, die neben der Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung der mit den streitbefangenen Werkzeugen herzustellenden Teile gegen Entgelt auch eine Verpflichtung der Klägerin regelten, den Auftraggebern gegen Zahlung der Werkzeugkostenzuschüsse das zivilrechtliche Eigentum an den Werkzeugen zu verschaffen.
Dementsprechend stellte die Klägerin ihren Auftraggebern jeweils nach Fertigstellung bzw. Abnahme der Werkzeuge eine Schlussrechnung über die Werkzeugkostenzuschüsse. Schon aufgrund dessen sind die Zuschüsse als Gegenleistung für die hergestellten Werkzeuge und nicht als Vorleistungen auf die künftige Lieferung der mit den Werkzeugen hergestellten Serienteile zu beurteilen.
Die gewinnerhöhend als Betriebseinnahmen zu behandelnden streitbefangenen Werkzeugkostenzuschüsse können auch nicht durch die Passivierung von Rückstellungen im Ergebnis erfolgsneutral behandelt werden. Insbesondere stellen die mit den Werkzeugkostenzuschüssen einhergehenden Verpflichtungen zur verbilligten Lieferung der Serienteile keine ungewissen Verbindlichkeiten i.S. von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB dar.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der o.g. Entscheidung stand auch nicht das (Az. NWB HAAAA-97071entgegen, da diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Anders als im Streitfall verblieben die kundenspezifischen Werkzeuge dort im Eigentum des Auftragnehmers als Hersteller der Werkzeuge. Unter diesen Umständen konnten die Werkzeugkostenzuschüsse keine Gegenleistung für die Übereignung der Werkzeuge darstellen. Damit konnte der BFH - anders als im Streitfall - einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Zahlung der Werkzeugkostenzuschüsse und dem Preis der von der dortigen Klägerin zu liefernden Automobilteile bejahen.
Fundstelle(n):
AAAAF-47566