Erbschaftsteuer | Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens (BFH)
Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).
Sachverhalt: Die Eltern des Klägers unterhielten u.a. ein Gemeinschaftskonto bei einer Schweizer Bank, für das sie Einzelvollmacht hatten. Noch zu Lebzeiten des Vaters erteilte die Mutter des Klägers der Banken schriftlich den Auftrag, sämtliche Salden und Zinsen des Gemeinschaftskontos auf ein Konto des Klägers zu überweisen. Die Gutschrift auf dem Konto des Klägers erfolgt jedoch erst nach dem Tode des Vaters. Alleinerbin nach dem Tode des Vaters war die Mutter des Klägers. Fraglich war im Streitfall, ob der Kläger mit der Überweisung je eine Schenkung seines Vaters und seiner Mutter erhalten hatte, oder ob es sich lediglich um eine Schenkung seiner Mutter handelte. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Vermögen des Vaters, also auch dessen Anteil am Kontoguthaben, zunächst im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Mutter übergegangen sei. Ein wirksames Schenkungsversprechen der Eltern gegenüber dem Kläger habe es bis dahin nicht gegeben.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Das Kontoguthaben wurde dem Kläger nicht deshalb allein von der Mutter zugewendet, weil der Vater zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bereits verstorben war und bis zum Ableben des Vaters ein formwirksames Schenkungsversprechen des Vaters nicht vorlag.
Der Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens steht es nicht entgegen, wenn die Leistung erst nach dem Tode des Schenkers aus dessen Vermögen bewirkt wird (vgl. IVa ZR 141/84). Mit der Bewirkung der Leistung wird die Schenkung des verstorbenen Schenkers wirksam. Der BGH geht insoweit von einer Zuwendung des verstorbenen Schenkers (Erblasser) aus (vgl. NWB MAAAF-01621).
Dementsprechend ist auch der verstorbene Schenker (Erblasser) schenkungsteuerrechtlich Zuwendender i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn er vor seinem Ableben ein formnichtiges Schenkungsversprechen gegenüber dem Bedachten abgegeben hat und dieses nach seinem Ableben durch Bewirken der Leistung aus dem von ihm stammenden Vermögen geheilt wird.
Die Heilung betrifft das vom Erblasser abgegebene Schenkungsversprechen, das mit dem Bewirken der versprochenen Leistung wirksam wird. Reicht das Vermögen des Erblassers zum Vollzug seines zu Lebzeiten erklärten Schenkungsversprechens aus, ist mit der Bewirkung der Leistung keine Schenkung des Gesamtrechtsnachfolgers verbunden.
Unerheblich ist, dass bis zum Vollzug des formnichtigen Schenkungsversprechens keine Verpflichtung des Erblassers bzw. seiner Erben bestanden hat.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Der BFH hat den Streitfall an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das FG hat noch Feststellungen dazu nachzuholen, ob und in welcher Höhe der Vater vor seinem Tod dem Kläger die Übertragung des Guthabens versprochen hatte. Ein Indiz für ein Schenkungsversprechen des Vaters könnte nach Ansicht des BFH das Ausfüllen und Absenden des Überweisungsträgers durch Mutter vor dem Tod des Vaters sein.
Fundstelle(n):
XAAAF-47554