Umsatzsteuer | Lagerung von Eizellen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung (BFH)
Die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt ist umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an (BFH, Urteil v - XI R 23/13; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG in der im Streitfall geltenden Fassung (VZ 2004-2007) waren die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Behandlung der Kryokonservierung (kühlen Lagerung) weiblicher Eizellen als steuerfreie Heilbehandlung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Lagerung von befruchteten Eizellen sei dann keine steuerfreie Heilbehandlung mehr, soweit ihre Aufbewahrung nur für den ungewissen Fall einer Weiterbehandlung erfolge. Streitig waren somit die Umsätze aus der zwischen Patient und der Klägerin vereinbarten verlängerten Lagerung der Eizellen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin müssen einem therapeutischen Zweck dienen. Hieraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist.
Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass die verlängerte Lagerung nur in Fällen erfolgte, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorlag.
Hieraus hat es gefolgert, dass die über den Zeitpunkt der erstmaligen Schwangerschaft hinausgehende Lagerung der Eizellen der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft und damit weiterhin therapeutischen Zwecken diente.
Die Würdigung des FG, die Vertragsverlängerung habe weiterhin therapeutischen Zwecken (Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft) gedient, ist aufgrund der tatsächlichen Feststel-lungen möglich.
Insbesondere haben die Patienten regelmäßig über die Fortsetzung der Lagerung neu entschieden und sich diese etwas kosten lassen.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die nach den Feststellungen des FG "fortpflanzungswilligen" Partner gegenüber der Klägerin ausdrücklich einen weiterhin vorliegenden Kinderwunsch geäußert haben.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
OAAAF-47544