Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller (BMF)
Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 12.8 Abs. 2) im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller neu gefasst. Unter die Steuerermäßigung fällt nun auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden ()
Hintergrund: Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller unterliegen einem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG). Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden (§ 30 UStDV).
Hierzu führt das BMF u.a. aus:
Begünstigt sind tätigkeits- und nicht personenbezogene Leistungen, die voraussetzen, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. ortsungebunden ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht.
Dabei reicht es aus, wenn diese Leistungen vom Unternehmer im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen (z.B. engagierte Schaustellergruppen) an die Besucher der Veranstaltungen ausgeführt werden.
Unter die Steuerermäßigung fällt auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden (Abschn. 12.8 Abs. 2 Satz 4 UStAE n.F.).
Ortsgebundene Schaustellungsunternehmen - z.B. Märchenwaldunternehmen, Vergnügungsparks - sind mit ihren Leistungen nicht begünstigt.
Zu den begünstigten Leistungen (§ 30 UStDV) gehören auch die Leistungen der Schau- und Belustigungsgeschäfte, der Fahrgeschäfte aller Art - Karussells, Schiffschaukeln, Achterbahnen usw. -, der Schießstände sowie die Ausspielungen.
Nicht begünstigt sind Warenlieferungen, sofern sie nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen, und Hilfsgeschäfte.“
Hinweis: Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschn. 12.8 Abs. 2 Satz 4 UStAE n.F. bezeichneten Leistungen wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft. Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
FAAAF-47534