Erbschaftsteuer | Pflichtteil und Zugewinnausgleich als abziehbare Nachlassverbindlichkeit (BFH)
Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG a.F. begünstigt ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a ErbStG befreiten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder mit den nach § 13a ErbStG befreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a.F. nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht.
Sachverhalt: Die Klägerin ist neben ihrem Bruder Miterbin der Anteile ihres verstorbenen Vaters an einer GmbH und einer KG. Die Ehefrau (E) des Verstorbenen hatte das Erbe ausgeschlagen. Zur Erfüllung des Anspruchs der E auf Zugewinnausgleich übertrugen die Klägerin und ihr Bruder Anteile an der GmbH sowie Anteile am Vermögen der KG auf E. Das FA ließ den auf die Klägerin entfallenden Anteil am Pflichtteilsanspruch der E nur mit einem Teilbetrag zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zu. Den Anteil an der Pflichtteilslast, der nach seiner Ansicht auf den nach § 13a Abs. 2 ErbStG begünstigten Erwerb der Beteiligung an der GmbH entfällt, berücksichtigte es nicht als abziehbare Nachlassverbindlichkeit.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die teilweise Übertragung der Gesellschaftsanteile an der GmbH und der KG auf E zur Erfüllung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs führte gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 4 ErbStG zum anteiligen rückwirkenden Wegfall des verminderten Wertansatzes (§ 13a Abs. 2 ErbStG).
Der gegen die Klägerin geltend gemachte Pflichtteilsanspruch ist in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen, § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a.F. schränkt den Abzug nicht ein.
Der von § 10 Abs. 6 ErbStG vorausgesetzte wirtschaftliche Zusammenhang ist nur gegeben, wenn Schulden oder Lasten bestimmten zum Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenständen oder Vermögen zugeordnet werden können, nicht aber bei anderen Nachlassverbindlichkeiten, bei denen eine solche konkrete Zuordnung nicht möglich ist.
Bei Pflichtteilsansprüchen besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung (R 31 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2003, R E 10.10 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2011) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind, so dass diese Last von der Beschränkung des Abzugs nach § 10 Abs. 6 ErbStG erfasst wird.
Dem kann nicht gefolgt werden: Die Pflicht des Erben zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs steht ebenso wenig in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen wie die anderen allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten.
Denn die Bemessung des Pflichtteils nach dem Wert des Nachlasses begründet keinen wirtschaftlichen, sondern allenfalls einen rechtlichen Zusammenhang der Pflichtteilslast mit den zum Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenständen oder Vermögen (Meincke, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2006, 199; ders., Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 10 Rz 55).
Nach dem NWB AAAAA-94934, unter 1.d) ist der Pflichtteilsanspruch nicht gegenständlich konkretisiert in Bezug auf das Betriebsvermögen oder einzelne betriebliche Wirtschaftsgüter.
Diese Entscheidung lässt sich dahingehend verallgemeinern, dass der Pflichtteilsanspruch nicht gegenständlich konkretisiert in Bezug auf die zum Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenstände oder Vermögen ist und es somit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Pflichtteilslast mit diesen Vermögensgegenständen oder Vermögen fehlt.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Mit Urteil vom selben Tag hat der BFH zum Abzug eines auf Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses bei vermächtnisweisem Erwerb einer nach § 13a ErbStG begünstigten Beteiligung an einer Personengesellschaft entschieden. Lesen Sie hierzu unsere News vom 2.9.2015.
Fundstelle(n):
HAAAF-47516