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Online-Nachricht - Mittwoch, 02.09.2015

Erbschaftsteuer | Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit (BFH)

Der Wert eines auf Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind vom Erwerb, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, u.a. die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht.
Sachverhalt: Die Klägerin erhielt als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater Anteile an einer GmbH & Co. KG. Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Klägerin beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zu den Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen zählen auch Untervermächtnisse i.S. des § 2186 des BGB, mit denen ein Vermächtnisnehmer beschwert ist.

  • Ist das Untervermächtnis auf die Zahlung von Geld gerichtet, ist die die sich aus dem Untervermächtnis ergebende Schuld auch dann in voller Höhe vom Wert des Vermächtnisses abzuziehen, wenn das Vermächtnis auf den nach § 13a ErbStG begünstigten Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft gerichtet ist.

  • § 10 Abs. 6 ErbStG begründet keine Einschränkung dieses Abzugs.

  • Schulden und Lasten können nur mit bestimmten zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen oder Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, z.B. wenn der Erbe ein Darlehen zu tilgen hat, das der Erblasser zum Kauf eines zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstands (z.B. Grundstück oder Anteil an einer Kapitalgesellschaft) aufgenommen hatte.

  • Fehlt es an einem solchen konkreten Zusammenhang einer Nachlassverbindlichkeit mit bestimmten zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen oder Vermögen, so wird ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht allein dadurch begründet, dass der Erbe zur Erfüllung der Verbindlichkeit verpflichtet ist. Diese Verpflichtung des Erben begründet allenfalls einen rechtlichen Zusammenhang.

  • Eine auf die Zahlung von Geld gerichtete Vermächtnisschuld eines Erben ist eine allgemeine Nachlassverbindlichkeit, bei der kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen besteht. Sie ist deshalb unabhängig von der Zusammensetzung des Nachlasses in voller Höhe abziehbar ist.

  • Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Geldvermächtnis beschwert ist. Auch der Wert dieses Geldvermächtnisses ist unabhängig davon, ob der Erwerb aufgrund des Vermächtnisses ganz oder teilweise steuerbefreit ist, in vollem Umfang abziehbar.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Mit Urteil vom selben Tag hat der BFH zum Abzug der Verbindlichkeiten aus einem geltend gemachten Pflichtteil und Zugewinnausgleichs bei einem nach § 13a ErbStG a.F. begünstigten Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft entschieden. Lesen Sie hierzu unsere News vom 2.9.2015.
 

Fundstelle(n):
NAAAF-47514