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Online-Nachricht - Freitag, 21.08.2015

Einkommensteuer | Betriebsaufspaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH (BFH)

Die Verpachtung jeweils nur eines Grundstücks durch zahlreiche (im Streitfall 25) Objektgesellschaften an eine Betriebsgesellschaft, kann zur Annahme jeweils einer Betriebsaufspaltung zwischen der Betriebsgesellschaft und jeder Objektgesellschaft führen. Auch der Umstand, dass die Vermietung und Verpachtung der Grundstücke nur kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 KStG als gewerbliche Tätigkeit des Betriebsunternehmens zu qualifizieren ist, stand der Beurteilung der Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage nicht entgegen (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein Unternehmen wird nach ständiger Rechtsprechung dann als gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist.
Sachverhalt: Fraglich war im Streitfall die Rechtsfrage, ob die Verpachtung jeweils nur eines Grundstücks durch zahlreiche (im Streitfall 25) Objektgesellschaften an die Betriebsgesellschaft zur Annahme jeweils einer Betriebsaufspaltung zwischen der Betriebsgesellschaft und jeder Objektgesellschaft führt, oder ob angesichts der jeweils nur geringen Bedeutung des einzelnen Grundstücks für die Betriebsgesellschaft die sachliche Verflechtung im Streitfall zu verneinen ist?
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Da die sachliche Verflechtung bereits bei der Überlassung (nur) einer wesentlichen Betriebsgrundlage zu bejahen ist, kann - wie auch im Streitfall - ein Betriebsunternehmen mit mehreren Besitzunternehmen, die der Betriebsgesellschaft ihrerseits wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen, jeweils weitere Betriebsaufspaltungen begründen.

  • Maßgebend kommt es darauf an, ob dem überlassenen Grundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände (sog. Gesamtbildbetrachtung) eine funktional nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt (so zu einem Filialeinzelhandelsbetrieb: NWB QAAAD-22376, unter II.2.c aa (2) der Gründe).

  • So ist etwa bei einem Filialunternehmen die unternehmerische Entscheidung des Betriebsunternehmens, an einem bestimmten Standort eine (Einzelhandels-)Filiale zu eröffnen und zu betreiben, bereits ein gewichtiges Indiz dafür, dass dem betreffenden Filialgrundstück eine wesentliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen zukommt. Denn kein Unternehmer wird an einem bestimmten Standort eine Filiale eröffnen, wenn er sich davon nicht auf längere Sicht Vorteile für sein (Gesamt-)Unternehmen verspricht.

  • Nach diesen Grundsätzen stellt das von der Klägerin überlassene Grundstück im Streitfall ebenfalls eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage dar.

  • Die von der Rechtsprechung bei einem Filialunternehmen angewandten Grundsätze können auf das hier zu beurteilende Vermietungsunternehmen übertragen werden. Ebenso wie bei einem Filialunternehmen eröffnet die vorliegende Betriebsstruktur, die Anmietung/-pachtung und Weitervermietung/-verpachtung einer Vielzahl von Grundstücken, die Möglichkeit, das unternehmerische Risiko (hier: drohende Mietausfällen oder längere Leerstandszeiten) objektübergreifend zu diversifizieren. Dabei ist ausschließlich auf die Sicht des Betriebsunternehmens abzustellen.

Anmerkung: Auch der Umstand, dass die Vermietung und Verpachtung der Grundstücke nur kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 KStG als gewerbliche Tätigkeit des Betriebsunternehmens zu qualifizieren ist, stand der Beurteilung der Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen. Der BFH vermochte dem Einwand nicht zu folgen, dass das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung keine Anwendung finden könne, wenn die Betriebsgesellschaft eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe und die Begründung der gewerblichen Tätigkeit ausschließlich gemäß § 8 Abs. 2 KStG kraft Rechtsform erfolge.
Quelle: NBW Datenbank
 

Fundstelle(n):
GAAAF-47483