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Online-Nachricht - Mittwoch, 19.08.2015

Verfahrensrecht | Wiedereinsetzung aufgrund fehlerhafter Hinweise in einem Vordruck (BFH)

Der BFH hat sich mit der Frage befasst, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn ein zulagenberechtigter Beamter (Riester-Förderung) die fristgebundene Einwilligung in die Datenübermittlung wegen Missverständlichkeit der amtlichen Formulare bei einer unzuständigen Stelle abgeben hatte? Im Streitfall hat der BFH diese Frage bejaht, da der amtliche Antragsvordruck jedenfalls für die Jahre 2005 bis 2007 den fehlerhaften Hinweis enthielt, die Einwilligung sei auch in diesen Fällen gegenüber dem Dienstherrn zu erklären (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 79 Satz 1 EStG haben nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage. Begünstigt können auch Beamte sein, die ohne Besoldung beurlaubt sind (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 EStG). Die Begünstigung setzt u.a. voraus, dass fristgemäß, nämlich innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs, in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten einwilligt wird. Die Einwilligung ist gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a EStG) abzugeben.
Sachverhalt: Der Kläger ist städtischer Beamter. Er war - unter Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses - ohne Bezüge beurlaubt und im Angestelltenverhältnis bei einer Tochter GmbH der Stadt beschäftigt. Im amtlichen Vordruck für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Jahr 2005 - dem Jahr, in dem der Kläger den Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und für das er erstmals Zulage beantragt hatte - heißt es ( BStBl I 2005, 909, 911, unter E; NWB DokID: NWB ZAAAB-67552): "Ich gehörte während des gesamten Kalenderjahres 2004 ausschließlich zum Personenkreis ... - der beurlaubten Beamten mit Anspruch auf Versorgung für die Dauer der Beschäftigung, ... - ja, in diesem Fall sind im Feldbereich E keine weiteren Angaben erforderlich, da die maßgebenden Einkommensdaten aufgrund Ihrer - dem Dienstherren gegenüber abgegebenen - Einwilligung von diesem übermittelt werden."
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Beamte, die ohne Besoldung beurlaubt sind, deren Versorgungsanwartschaft aber auf die zwischenzeitliche Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber erstreckt wird, können Altersvorsorgezulage nur erhalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitragsjahr gegenüber dem privaten Arbeitgeber schriftlich in die Übermittlung bestimmter Daten einwilligen.

  • Erteilt der Beamte in diesen Fällen die Einwilligung (wie im Streitfall) gegenüber seinem - hierfür unzuständigen - öffentlich rechtlichen Dienstherrn, ist wegen der Versäumung der Einwilligungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der amtliche Antragsvordruck jedenfalls für die Jahre 2005 bis 2007 den fehlerhaften Hinweis enthielt, die Einwilligung sei auch in diesen Fällen gegenüber dem Dienstherrn zu erklären.

Anmerkung: Die zuständige Stelle, gegenüber der die Einwilligung abzugeben ist, war im Fall des Klägers während der Dauer der Beschäftigung bei der GmbH "der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber", also die GmbH (§ 81a Satz 1 Nr. 4 EStG). Tatsächlich hat der Kläger im Streitfall die Einwilligung erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der GmbH eingereicht. Dem Kläger ist nach Ansicht des BFH jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies sieht § 110 Abs. 1 Satz 1 AO vor, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Wiedereinsetzung ohne Antrag - von Amts wegen - kann gewährt werden, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird (§ 110 Abs. 2 Sätze 3 und 4 AO). Diese Voraussetzungen hat der BFH für das Streitjahr 2007 bejaht. Der Kläger hatte hier innerhalb der Zwei-Jahres-Frist tatsächlich eine entsprechende Erklärung (allerdings gegenüber einer unzuständigen Stelle) abgegeben. Für die Beitragsjahre 2005 und 2006 war der Kläger demgegenüber nicht unmittelbar zulagenberechtigt. Der Kläger hatte für diese Jahre überhaupt erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eine entsprechende Erklärung abgegeben. Der fehlerhafte Hinweis im amtlichen Vordruck ist daher für diese Beitragsjahre nicht kausal für die Fristversäumung geworden. In Betracht könnte diesbezüglich allerdings eine mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG kommen (s. hierzu NWB-Nachricht v. 15.7.2015).
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
YAAAF-47464