Umsatzsteuer | Leistungen nach § 5a Abs. 2 Zivildienstgesetz (BMF)
Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung der Leistungen nach § 5a Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) Stellung genommen.
Hintergrund: Mit Urteil v. - NWB QAAAD-31020, hat der BFH zum einen entschieden, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 Zivildienstgesetz abgeschlossenen Vertrages erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der 6. EG-Richtlinie (seit : Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei sein können. Zum anderen hat sich der BFH zur Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für das Bundesamt für Zivildienst die Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 AO erfüllen kann und dass damit derartige Leistungen auch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen können ( NWB CAAAB-23003)
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
In Anwendung der Urteilsgrundsätze können auch Verwaltungsleistungen aufgrund von Verträgen nach § 5a Abs. 2 ZDG bzw. § 16 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), die auf Einsatzstellen im Sport gerichtet sind, nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sein.
Die Verwaltungsleistungen sind insoweit umsatzsteuerfrei, als zum einen der Sportverein mit den Zivildienstleistenden tatsächlich Aufgaben im sozialen Bereich wahrnimmt, z.B. mit Leistungen im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen.
Zum anderen erfordert die Steuerbefreiung, dass die Einsatzstelle selbst als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, d.h. die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung u.a. nach § 4 Nr. 16 oder 18 UStG erfüllt.
Soweit der BFH im Leitsatz 2 sowie in den Urteilsgründen zu § 65 AO Stellung nimmt, ist die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten für das Bundesamt für Zivildienst begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Der BFH hält an dem Grundsatz fest, dass die entgeltliche Übernahme von allgemeinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen steuerpflichtig ist ( NWB YAAAD-17986). Er begründet das Vorliegen eines Zweckbetriebs mit dem Verweis auf das NWB CAAAB-23003 (sog. DRK-Urteil). In diesem Urteil werden aber reine Verwaltungstätigkeiten gerade nicht thematisiert, sodass die Urteilsbegründung insoweit nicht trägt, weil es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um Tätigkeiten handelt, die ihrer Art nach geeignet sind, den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar zu verwirklichen (z.B. Betreuung der Spender).
Selbst wenn die Zivildienstleistenden bei der Dachorganisation als Beschäftigungsstelle eingesetzt worden wären, verwirklicht die Dachorganisation insoweit keine eigenen steuerbegünstigten Zwecke.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
KAAAF-47460