Einkommensteuer | Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit (BFH)
Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Um einmalige (Sonder)Einkünfte, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen, muss es sich nicht handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten besonderen Tarif, der sogenannten "Fünftelregelung" (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG), zu berechnen. Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG). Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Sachverhalt: Der Kläger ist Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die sich überwiegend aus Spenden finanziert. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger u.a., dass es sich bei der von der Stiftung erhaltenen Tätigkeitsvergütung des Klägers um ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre handele, denn der Lohnzahlungszeitraum sei von zwölf auf 14 Monate erweitert worden. Dadurch sei der monatliche Durchschnittsbetrag der klägerischen Bezüge um mehr als 10 % reduziert und eine möglicherweise unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung i.S. von § 55 AO vermieden worden. Das Finanzamt verweigerte die Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Entscheidung der Vorinstanz, dass die streitgegenständliche Vergütung des Klägers nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Tatsacheninstanz hat das Geschehen dahingehend gewürdigt, dass der Lohnzahlungszeitraum einverständlich von zwölf auf 14 Monate verlängert wurde.
Kläger und Stiftung haben insbesondere nicht vereinbart, dass zusätzlich zum jährlichen Arbeitslohn eine Abschlagszahlung für die folgenden zwei Monate zu leisten war.
Darüber hinaus hat das FG aufgrund seiner unangefochtenen Feststellungen darauf erkannt, dass für die auf der Verlängerung des Lohnzahlungszeitraums gründende Zusammenballung des Arbeitslohns wirtschaftlich vernünftige - hier gemeinnützigkeitsrechtliche - Gründe vorlagen.
An diese Würdigung des Geschehens ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Denn sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze.
Anmerkung: Das Urteil hinterlässt einen zwiespältigen Eindruck. Sind es tatsächlich wirtschaftliche vernünftige Gründe, wenn der Lohnzahlungszeitraum auf mehr als zwölf Monate nur deshalb verlängert wird, um eine gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung zu verhindern oder handelt es sich dabei um einen Missbrauch, der allein die Vorteile der Gemeinnützigkeit erhalten soll. Die Urteilsgründe würden wohl auch eine Verlängerung des Lohnzahlungszeitraums allein zu dem Zweck rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer durch die Minderung des Monats- und Jahresarbeitslohns in den Genuss staatlicher Transferleistungen für das vorangegangene Jahr kommt. Wie im entschiedenen Fall kommt es so zu einem doppelten Steuervorteil: Der Steuerermäßigung für den Arbeitslohn und der durch die Minderung des Arbeitslohns erlangten Begünstigung.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
RAAAF-47436