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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.08.2015

Einkommensteuer | Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Kommanditisten (BFH)

Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus einer KG aus, ist ein von ihm nicht auszugleichendes negatives Kapitalkonto bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns in vollem Umfang zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns des Klägers, der als Kommanditist aus einer KG ausgeschieden ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus einer KG aus, ergibt sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto ( NWB OAAAE-24092).

  • Dem Veräußerungspreis ist der Wert des Anteils am Betriebsvermögen, d.h. das Kapitalkonto des Klägers gegenüberzustellen.

  • Dies gilt auch für ein negatives Kapitalkonto - es führt damit rechnerisch zur Erhöhung eines Veräußerungsgewinns, soweit es nicht ausgeglichen wird.

  • Entgegen der Auffassung des FG kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist.

  • Insofern ist in den Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Kommanditisten auch der Teil seines negativen Kapitalkontos einzubeziehen, der auf (hier zulässige) Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zurückzuführen ist.

  • Unerheblich ist, ob es sich bei der Entnahme um nach dem Gesellschaftsvertrag rückzahlungspflichtige oder nicht rückzahlungspflichtige Auszahlungen handelt - eine etwaige Rückzahlungspflicht kann den Veräußerungsgewinn mindern.

  • Zwar ist ein Veräußerungsgewinn um drohende Haftungsinanspruchnahmen im Zusammenhang mit der Beteiligung dadurch zu kürzen, dass die Haftungsbeträge in einer Sonderbilanz des Kommanditisten zurückgestellt werden (vgl. z.B. NWB VAAAD-37696 unter B.II.2.c).

  • Vorliegend musste der Kläger bei seinem Ausscheiden jedoch nicht mit einer Haftungsinanspruchnahme rechnen, so dass der Veräußerungsgewinn im Hinblick hierauf nicht zu mindern war.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
HAAAF-47435