Arbeitsrecht | Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit (LAG)
Das LAG Düsseldorf hat ein Verfahren, in dem die Parteien um die Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten gestritten haben, mit einem Vergleich beendet (LAG Düsseldorf, Vergleich v. - 9 Sa 425/15).
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten eines Werkstattmitarbeiters, der seit 1996 als Kfz-Mechaniker bei einem städtischen Verkehrsunternehmen beschäftigt ist.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen ist zu differenzieren.
Zu Umkleidezeiten liegt gesicherte Rechtsprechung des BAG vor: Danach sind diese zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolgt - Voraussetzung: die Dienstkleidung ist während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und deren private Nutzung ist ausgeschlossen.
Im Streitfall könnten die Voraussetzungen erfüllt sein.
Zur Frage von Waschzeiten liegt dagegen keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Maßgeblich kann sein, ob das Duschen fremdnützig ist; hier ist eine Abgrenzung schwierig, da dabei immer auch eine individuelle Wertung mitspielt.
Möglicherweise sind Waschzeiten zu vergüten, die hygienisch zwingend notwendig sind.
Dies ist im Streitfall wohl nicht gegeben, denn die Arbeit erfolgt in der von der Arbeitgeberin gestellten Dienstkleidung, die von dieser gewaschen wird und im Betrieb verbleibt. Fraglich ist außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang sind.
Vor diesem Hintergrund haben sich die Parteien darauf geeinigt, die Umkleidezeiten (je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (10 Minuten am Arbeitsende).
Quelle. LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
SAAAF-47427