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Online-Nachricht - Donnerstag, 06.08.2015

Einkommensteuer | vGA bei Kundenzahlungen auf das eigene Bankkonto (FG)

Die Vereinnahmung von Kundenzahlungen auf dem privaten Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist als vGA zu erfassen (; NV).

Hintergrund: Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
Sachverhalt: Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Eine Geschäftspartnerin des Klägers hatte die ihr von der GmbH in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von rund 65.000 € nicht auf das in den Rechnungen angegebene Bankkonto der GmbH, sondern auf das gemeinsame Konto der Kläger überwiesen. Das Geld verblieb dort und wurde von der GmbH als Bareinzahlung in der Kasse gebucht. FA und FG der ersten Instanz sahen die Zahlungen als vGA an. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ein Vermögensvorteil liegt bei einem Gesellschafter immer dann vor, wenn dieser über ein bestimmtes, messbares Gut in Geld oder Geldeswert verfügen kann.

  • Unerheblich ist, ob die Kapitalgesellschaft, handelnd durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, erkannt hat, dass sie durch ihre Handhabung vGA bewirkt hat.

  • Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer - wie im Streitfall der Kläger - ein beherrschender, kann die Vermögensminderung schon dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt.

  • Danach sind die von den Klägern auf ihrem Privatkonto vereinnahmten Kundenzahlungen als vGA anzusehen.

  • Zum einen haben die Kläger die Verfügungsgewalt über die Beträge und damit einen Vermögensvorteil zu Lasten der GmbH erlangt.

  • Zum anderen kann allein aus dem Umstand, dass der Kläger als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH mit den eingegangenen Beträgen auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten getilgt hat, nicht auf eine entsprechende klar und eindeutig im Voraus getroffene Vereinbarung geschlossen werden.

  • Dies gilt umso mehr, als der Annahme einer solchen Vereinbarung ebenfalls der Vortrag der Kläger im Klageverfahren entgegensteht, die Zahlungen Dritter auf Rechnungen der GmbH auf ihr Privatkonto nicht veranlasst zu haben.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
YAAAF-47425