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Online-Nachricht - Dienstag, 04.08.2015

Familienrecht | Neue Düsseldorfer Tabelle ab (OLG Düsseldorf)

Zum wurden die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder mit der sog. Düsseldorfer Tabelle erhöht.

Hintergrund: Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (lesen Sie hierzu unsere News v. 10.7.2015).
Hierzu führt das OLG Düsseldorf weiter aus:

  • Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317 € auf mtl. 328 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364 € auf mtl. 376 € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426 € auf mtl. 440 €.

  • Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488 € auf mtl. 504 €.
    Hinweis: Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem .
     

  • Das Kindergeld wird rückwirkend zum um jeweils 4 € erhöht und zwar von monatlich 184 € auf 188 € für ein erstes und zweites Kind, von 190 € auf 194 € für ein drittes Kind und von 215 € auf 219 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184 €, 190 € und 215 €) auszugehen.

Anmerkung: Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512 € auf 4.608 € steigen wird. Da deshalb die ab dem gültige Tabelle zum wohl erneut zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder geändert wird, sind mit der Neufassung der Tabelle zum nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen - etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670 € - zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum vorbehalten.
Hinweis: Die Düsseldorfer Tabelle sowie die dazugehörigen Leitlinien sind auf der Homepage des OLG Düsseldorf veröffentlicht.
Quelle: OLG Düsseldorf online
 

Fundstelle(n):
VAAAF-47413