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Online-Nachricht - Freitag, 31.07.2015

Gewerbesteuer | Veräußerung eines Kommanditanteils durch eine beteiligte GmbH (FG)

Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der unterjährigen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in voller Höhe oder entsprechend dem für die Mitunternehmerschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel nur zeitanteilig und im Verhältnis ihrer Beteiligung zum Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft gehört. Nach Ansicht des Finanzgerichts unterliegt der Gewinn in vollem Umfang der Besteuerung (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Der Gesetzgeber wollte dadurch erreichen, dass Veräußerungsgewinne auch bei Mitunternehmerschaften der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie nicht auf natürliche Personen als Mitunternehmer entfallen. Insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft wurde dies zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen für unverzichtbar gehalten (vgl. BT-Drucks. 14/6882, 41).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der von einer GmbH erzielte Gewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils ist Teil des Gewerbeertrags der KG.

  • Der Veräußerungsgewinn unterliegt auch dann unabhängig von dem für den laufenden Gewinn geltenden Gewinnverteilungsschlüssel in vollem Umfang der Gewerbesteuer, wenn an der KG auch natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind.

  • Der Umstand, dass nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG Qualifikationsmerkmale in der Person der Mitunternehmer über die Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung ihrer Anteile entscheiden, bedeutet nicht, dass diese Gewinne deshalb ggf. nur partiell steuerpflichtig sind.

  • Auch ein unterjähriges Ausscheiden der GmbH führt nicht zu einer nur zeitanteiligen Erfassung des Veräußerungsgewinns als Gewerbeertrag.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Es sei bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob bei einem unterjährigen Ausscheiden eines die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 Halbs. 2 GewStG nicht erfüllenden Mitunternehmers, der an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, an der auch natürliche Personen unmittelbar beteiligt sind, der vom ausscheidenden Mitunternehmer erzielte Veräußerungsgewinn in vollem Umfang oder entsprechend dem für die Mitunternehmerschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel nur zeitanteilig und im Verhältnis seiner Beteiligung der Gewerbesteuer unterliegt (BFH-Az. NWB IAAAE-96078
 

Fundstelle(n):
QAAAF-47406