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Online-Nachricht - Donnerstag, 30.07.2015

Bilanzierung | Berücksichtigung von Wertpapieren als Sonderbetriebsvermögen (FG)

Für die Zuordnung von Wertpapieren eines Gesellschafters zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen ist es erforderlich, dass die Einlage gegenüber dem Finanzamt unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar angezeigt und/oder durch eine Festschreibung der Einbuchung unveränderlich dokumentiert wird (; Revision anhängig).

Hintergrund: Gewillkürtes Betriebsvermögen kann auch von einem Gesellschafter gebildet werden. Im Vergleich zum Einzelunternehmer ist allerdings zu beachten, dass der Gesellschafter unabhängig von der Personengesellschaft keinen eigenen Betrieb unterhält. Deshalb gehören Wirtschaftsgüter nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft oder die Beteiligung des Gesellschafters zu fördern. Der Widmungsakt bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das gewillkürte Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters muss klar und eindeutig sein.
Sachverhalt: Die Klägerin wurde im Jahre 2006 mit dem Ziel des gewerblichen Grundstückshandels gegründet. Gesellschafter sind J und S. Die Finanzierung der zu veräußernden Objekte erfolgte über eine Bank. Die Bank verlangte weitere, über den Beleihungswert hinausgehende Sicherheiten. Daher stellte die Gesellschafterin J ihr Wertpapierdepot als zusätzliche Sicherheit zur Verfügung.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Wertpapiere gelangten im Streitfall nicht in das notwendige Sonderbetriebsvermögen der J. Sie dienten der Absicherung betrieblicher Darlehen, waren aber nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt.

  • Da Wertpapiere ständigen Kursschwankungen unterliegen und Verluste durch den Verkauf von Wertpapieren im Sonderbetriebsvermögen im Gegensatz zum Privatvermögen grds. ohne Einschränkungen steuerlich genutzt werden können, sind strenge Anforderungen an den Akt der Widmung von Wertpapieren als gewillkürtes Betriebsvermögen zu stellen.

  • Dies gilt insbesondere für die EDV-gestützte Buchführung, da dort - im Gegensatz z.B. zu einem Journal im Rahmen der manuellen Buchführung - Buchungen zunächst grds. ohne deren Dokumentation veränderbar sind. Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Buchung zumindest bei dem von der Klägerin genutzten Programm nicht erfasst wird.

  • Wegen der Besonderheiten bei Wertpapieren fordert der BFH, dass für die Bestimmung des Steuerpflichtigen, das Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte zu verwenden, ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d.h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter, Widmungsakt erforderlich ist ( NWB BAAAD-90749, m.w.N.).

Anmerkung: Im Streitfall hat es die Klägerin bis zur Vorlage der Sonderbilanz im Jahr 2009 unterlassen, einen Widmungsakt der Gesellschafterin zeitnah und unumkehrbar zu dokumentieren. Dazu hätte sie nach Ansicht des Finanzgerichts durch die Möglichkeit der Festschreibung der Einbuchung des Wertpapierdepots in ihrem DATEV Programm Kanzlei-Rechnungswesen spätestens im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen aber die Möglichkeit gehabt. Die Festschreibung hätte die Unveränderbarkeit der Buchung zur Folge gehabt. Da diese Möglichkeit nicht genutzt wurde und dem Finanzamt der Widmungsakt auch nicht anderweitig durch eine frühzeitige erfolgte Anzeige unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wurde, seien die Wertpapiere in den Streitjahren kein gewillkürtes Betriebsvermögen geworden.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, welche Anforderungen an die Dokumentation des Widmungsaktes bei der Willkürung von Betriebsvermögen im Rahmen der elektronischen Buchführung zu stellen sind (BFH-Az. NWB EAAAE-96075Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
CAAAF-47402