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Online-Nachricht - Dienstag, 28.07.2015

Körperschaftsteuer | Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG (BMF)

Das BMF hat zur Behandlung von nachträglichen Kaufpreisveränderungen und Veräußerungskosten, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstanden sind, unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung Stellung genommen ().

Hintergrund: Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft unter den Voraussetzungen des § 8b KStG außer Ansatz. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). In diesem Zusammenhang fraglich war lange, wie sich eine spätere Kaufpreisminderung (oder -erhöhung) oder ein späterer Kaufpreisausfall auswirkt.
Hierzu führte das BMF nun u.a. aus:

  • Die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Veräußerungskosten oder Veränderungen des Kaufpreises sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts nach den Grundsätzen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Veranlagungszeitraum (VZ), in dem das Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Beteiligung endet, zu berücksichtigen.

  • In einem anderen Wirtschaftsjahr entstandene Veräußerungskosten oder nachträgliche Veränderungen des Kaufpreises für die Beteiligung erhöhen oder mindern danach die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG außerbilanziell vorzunehmende Einkommenskorrektur im VZ, in dem das Wirtschaftsjahr der Veräußerung endet.

  • Soweit die Veränderung des Kaufpreises oder die Veräußerungskosten bilanziell in anderen Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden, ist der steuerbilanzielle Gewinn dieser Wirtschaftsjahre und der steuerbilanzielle Gewinn des Jahres, in dem die Veräußerung erfolgt ist, außerbilanziell entsprechend zu korrigieren.

  • Vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstandene Veräußerungskosten sind bei der Veranlagung für den VZ, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem sie angefallen sind, zu berücksichtigen. Die außerbilanzielle Korrektur der vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung angefallenen Veräußerungskosten ist erst mit Wirksamkeit der Veräußerung vorzunehmen.

  • Die Änderungen der entsprechenden Veranlagungen sind nach Maßgabe der Korrekturvorschriften vorzunehmen.

Hinweis: Das o.g. Schreiben ersetzt das (NWB CAAAC-74394). Den vollständigen Text des neuen Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
WAAAF-47388