Einkommensteuer | Kosten für Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig (FG)
Der 4. Senat des Finanzgerichts
Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein
Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als
Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind ().
Hintergrund: Im Bereich der Aufwendungen für die Ausrichtung von Veranstaltungen ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden ( NWB WAAAC-40372hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter (NWB KAAAC-37749Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist allerdings nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen; diese stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind vielmehr auch weitere Umstände heranzuziehen. Weiterhin zu berücksichtigen sind daher auch, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen, die Örtlichkeit der Veranstaltung, die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie der Charakter der Feierlichkeit insgesamt (s. NWB YAAAC-81428
Sachverhalt: Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte der Kläger an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers. Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 EUR in Rechnung, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst.
Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, ist rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers stammten aus seinem beruflichen Umfeld, private Freunde oder Angehörige hat der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste ist auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden.
Außerdem hat der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt hatte.
Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden hat, steht einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 EUR pro Person ist unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden kann.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Die Revision zum BFH hat das Finanzgericht nicht zugelassen. Insbesondere seien die auf den Streitfall angewandten Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
UAAAF-47341