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Online-Nachricht - Mittwoch, 15.07.2015

Einkommensteuer | Altersvorsorgezulage für Beamte ohne Einwilligungserklärung (BFH)

Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar zulageberechtigt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Sowohl rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch Beamte können die Altersvorsorgezulage erhalten. Voraussetzung für eine unmittelbare Zulagenberechtigung eines Beamten ist jedoch, dass er gegenüber seinem Dienstherrn darin einwilligt, dass dieser bestimmte Daten an die Zentrale Zulagenstelle übermittelt (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Wird diese Einwilligung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt, verfällt der Anspruch auf Altersvorsorgezulage endgültig. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) vor und ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht (§ 79 Satz 2 EStG; sog. mittelbare Zulagenberechtigung)."
Sachverhalt: Im Streitfall hätte die Klägerin, eine Beamtin, die Einwilligung für die Beitragsjahre 2005 bis 2007 jeweils bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres - für 2007 also bis zum - schriftlich gegenüber der Besoldungsstelle erklären müssen. Tatsächlich hat sie diese Erklärung erst am abgegeben. Die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist war somit für alle Streitjahre versäumt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Klägerin war vorliegend nicht unmittelbar zulagenberechtigt, weil sie die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung nicht fristgerecht abgegeben hatte. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren im Streitfall nicht gegeben.

  • In Betracht kommt allerdings eine mittelbare Zulagenberechtigung der Klägerin nach § 79 Satz 2 EStG. Nach dem Wortlaut dieser Norm wäre die Klägerin mittelbar zulagenberechtigt, wenn nur ihr Ehemann unmittelbar zulagenberechtigt wäre und die Eheleute die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen würden.

  • Entscheidend für die mittelbare Zulagenberechtigung ist, dass die Klägerin nicht selbst nach § 10a Abs. 1 EStG unmittelbar begünstigt ist. Die Erfüllung des Tatbestands scheitert in Bezug auf die Klägerin für die Streitjahre am Fehlen einer fristgerechten Einwilligungserklärung.

  • Dem § 79 Satz 1 EStG kommt keine Sperrwirkung für die mittelbare Begünstigung des Ehegatten nach Satz 2 dieser Vorschrift zu.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Eine mittelbare Zulagenberechtigung des nicht bereits unmittelbar berechtigten  Ehegatten kommt hiernach auch dann in Betracht, wenn die Verneinung eines unmittelbaren Anspruchs darauf beruht, dass eine verfahrensrechtliche Voraussetzung des § 10a Abs. 1 EStG nicht erfüllt wird. Die dazu verfassten umfangreichen Ausführungen des BFH waren notwendig, weil er zwar von der Möglichkeit einer mittelbaren Zulagenberechtigung ausgeht, für ihn aber ungewiss ist, ob sich die Voraussetzungen im zweiten Rechtsgang nachweisen lassen. Hierfür müsste der Ehemann in den Streitjahren unmittelbar zulagenberechtigt gewesen sein und es müssten die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ehegattenveranlagung vorliegen.
 

Fundstelle(n):
DAAAF-47338