Gesetzgebung | Abbau der kalten Progression u. Anpassung von Familienleistungen (Bundesrat)
Der Bundesrat hat am dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zugestimmt. Mit dem Gesetz soll der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben werden. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.
Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wird im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht.
Kalte Progression: Zum vollständigen Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird ab 2016 zusätzlich der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate dieser beiden Jahre in Höhe von 1,48% nach rechts verschoben.
Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016.
Kindergeld: Rückwirkend zum ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen. Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung spätestens ab Oktober 2015 zusammen in einem Betrag erfolgen. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
Kinderzuschlag: Das Gesetz sieht zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen ab dem um monatlich 20 Euro auf 160 Euro vor. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Er honoriert damit die Anstrengung der eigenständigen Unterhaltssicherung und Kindererziehung.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro. Die durch die Anhebung eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Die Arbeitnehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen. Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 Euro kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 Euro erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 Euro. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen: Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet, sondern verbleibt in voller Höhe bei den Betroffenen. Damit wird ebenfalls Bürokratie vermieden, weil nicht alle bereits ergangenen Bescheide neu bearbeitet werden müssen.
Hinweis: Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BMF.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
MAAAF-47322