Einkommensteurer | Kapitalmaßnahme von Google und A.P. Moeller/Maersk (BMF)
Das BMF hat zur Kapitalmaßnahme von Google Inc. (USA) und von A.P. Moeller/Maersk A/S (Dänemark) im April 2014 Stellung genommen ().
Hintergrund: Erhöht eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, so gehört der Wert der neuen Anteilsrechte bei den Anteilseignern nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG (§ 1 KapErhStG). Nach den Feststellungen der durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfungen der Kapitalmaßnahmen der Google Inc. und der A.P. Moeller/Maersk A.S. vom April 2014 erfüllen die Kapitalmaßnahmen beider Unternehmen die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG.
Hierzu Führt das BMF weiter aus:
Gemäß § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG ist eine Korrektur des bei der Abwicklung der Kapitalmaßnahme vorgenommenen Steuerabzugs vorzunehmen, sofern diese nicht bereits erfolgt ist.
Folge dieser Korrektur ist es, dass die depotführenden Kreditinstitute die Anschaffungskosten der Altaktien auf die im Zuge der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis übertragen. In gleicher Höhe sind die Anschaffungskosten der „Altaktien“ zu mindern. Als Zeitpunkt der Anschaffung der jungen Aktien gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien.
Der Korrektur sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalmaßnahme im April 2014 zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass auch bei bereits veräußerten Anteilen eine Korrektur durch das jeweilige Kreditinstitut erfolgt.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
VAAAF-47319