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Online-Nachricht - Mittwoch, 08.07.2015

Verfahrensrecht | Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden (BFH)

Der BFH hat zur Änderung einer bereits durchgeführten Verlustfeststellung entschieden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 n.F. sind Verlustfeststellungsbescheide (als Bescheide zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes i.S. des § 10a Satz 6 GewStG 2002 n.F.) zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermessbescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Dabei endet gemäß § 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GewStG 2002 n.F. die Feststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist. Nach Halbsatz 2 der Regelung ist § 181 Abs. 5 AO nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes außerhalb der Feststellungsfrist geändert worden ist: Bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin war eine Minderung der gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den bis von 41.425.791 DM auf 34.972.545 DM (zum um 3.299.492 €) unterblieben. Dies holte das Finanzamt nach. Hiergegen machte die Klägerin u.a. geltend, die Feststellung auf den sei außerhalb der Feststellungsfrist geändert worden.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a Satz 6 GewStG 2002 n.F.) endet nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festzustellen ist (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GewStG 2002 n.F.).

  • Eine Feststellung nach dem Ablauf der Feststellungsfrist ist rechtswidrig.

  • Abweichendes gilt (unter Anwendung von § 181 Abs. 5 AO), wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG 2002 n.F.).

  • Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn eine Verlustfeststellung bisher gänzlich fehlt.

  • Die Änderung einer bereits fristgerecht ergangenen Feststellung fällt nicht darunter.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
YAAAF-47305