Einkommensteuer | Aufwandsentschädigungen der freiwilligen Feuerwehren (OFD)
Die OFD Frankfurt/M. hat zur steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlichen Funktionsträgern der freiwilligen Feuerwehren in Hessen gezahlt werden, Stellung genommen ().
Hierzu führt die OFD u.a. aus:
Die Dienstaufwandsentschädigung ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V. mit R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR in Höhe von 1/3 der gewährten Entschädigung, mindestens in Höhe von 200,- € ab VZ 2013 (bis : 175,-- €) monatlich steuerfrei. Ist die Dienstaufwandsentschädigung niedriger als 200,- € (bisher: 175,- €) monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei; die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig.
Da die Entschädigung auch auf Ausbildungs- und Betreuungstätigkeiten entfällt, kann dieser Anteil der Entschädigung mit einem besonderen Vomhundertsatz (abhängig von der Funktion) nach § 3 Nr. 26 EStG bis höchstens 2.400,-- € im Kalenderjahr steuerfrei zu belassen werden.
Eine Rangfolge zwischen den beiden Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 12 und § 3 Nr. 26 EStG) besteht nicht; die beiden Befreiungsvorschriften sind in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge anzuwenden. Dabei ist bei der Anwendung der Steuerbefreiung, die an zweiter Stelle gewährt wird, nur der nach Gewährung der ersten Steuerbefreiung verbleibende steuerpflichtige Teil der Dienstaufwandsentschädigung zugrunde zu legen (R 3.26 Abs. 7 LStR).
Die gezahlten Reisekostenpauschalen bleiben gem. § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
Die Erstattung der über die Dienstaufwandsentschädigungspauschale hinausgehenden nachgewiesenen Aufwendungen sowie der notwendigen baren Auslagen sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 50 EStG als Auslagenersatz steuerfrei.
Soweit Telekommunikationsaufwendungen ersetzt werden, ist die Vereinfachungsregelung der R 3.50 Abs. 2 LStR anwendbar.
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB UAAAE-93764.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
EAAAF-47287