Körperschaftsteuer | Zuwendung einer Tochtergesellschaft an die Schwestergesellschaft (FG)
Wendet eine Tochterkapitalgesellschaft an ihre Schwestergesellschaft einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zu, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte, liegt eine vGA an die Muttergesellschaft vor. Nach Abschluss des Spaltungsverfahrens, also nach Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft, ist eine Änderung der Vermögenszuordnung nicht mehr möglich (; Revision anhängig).
Hintergrund: Das FG Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden, ob eine Mutterkapitalgesellschaft von ihrer Tochterkapitalgesellschaft im Zuge einer von der Tochtergesellschaft vorgenommenen Abspaltung einer dadurch neu gegründeten Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erhalten hatte. Zudem stellte sich die Frage, ob die in der Spaltungsbilanz getroffene Vermögenszuordnung zwischen der Tochtergesellschaft und der von ihr abgespaltenen (neu gegründeten) Gesellschaft noch nachträglich geändert werden konnte.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Eine vGA an die Muttergesellschaft liegt vor, wenn eine Tochterkapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Nach Abschluss einer Abspaltung zur Neugründung, d.h. Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft, ist eine Änderung der zwischen den Gesellschaften ursprünglich getroffenen Vermögenszuordnung nicht mehr möglich.
Hinweis: Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 29/15 geführt.
Quellen: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2015 sowie NWB Datenbank
Fundstelle(n):
AAAAF-47284