Einkommensteuer | Umfang der Entnahmefiktion des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. (FG)
Der Entnahmefiktion des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. unterfallen auch nicht ausgebaute Dachgeschoss-Räume, wenn diese zwar mit der Erstellung der zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung nicht mit ausgebaut werden, es sich aber um privat genutzte "gefangene" Räume handelt (; rechtkräftig).
Hintergrund: Die Nutzungswertbesteuerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. ist gemäß § 52 Abs. 15 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Bundesgesetzblatt 1986, 730) mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (VZ) 1986 entfallen. Gemäß § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG a.F. war die Nutzungswertbesteuerung längstens bis zum Ablauf des VZ 1998 anzuwenden, sofern die Voraussetzungen für die Nutzungswertbesteuerung im VZ 1986 u.a. für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung vorlagen. Nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG a.F. konnte der Steuerpflichtige unwiderruflich die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung in der sogenannten Übergangszeit wählen. Die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und der dazugehörende Grund und Boden galten in diesem Fall mit dem Ablauf des VZ als entnommen (§ 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F.). Der Entnahmegewinn blieb dann gemäß § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG a. F. außer Ansatz.
Sachverhalt: Die Beteiligten stritten darüber, ob der Dachboden eines Wirtschaftsgebäudes durch den Ausbau des unter dem Dachboden liegenden Geschosses zu einer privat verwendeten Wohnung bereits im Zuge der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum (steuerfrei) ins Privatvermögen überführt wurde, oder ob die Entnahme (steuerpflichtig) erst im Wirtschaftsjahr 2002/2003 - nachdem das Dachgeschoss zu einer eigenständigen Wohnung ausgebaut und dem Sohn der Kläger unentgeltlich überlassen wurde - erfolgte. Das Gericht entschied, dass im Streitfall eine steuerfreie Entnahme(fiktion) vorlag.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die streitige Dachgeschossfläche - welche ausschließlich über die darunter liegende Wohnung erreichbar war - hat in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zur Wohnung gestanden und ist dieser Wohnung im Sinne von § 52 Abs. 15 EStG a.F. daher zuzurechnen gewesen. Dem hat insbesondere nicht entgegen gestanden, dass
der Dachboden nicht mit ausgebaut wurde, da im Streitfall eine Wiederaufnahme der Räume zu betrieblichen Zwecken gleichwohl nicht ohne weiteres möglich war,
das Dachgeschoss durch Umbaumaßnahme in eine eigene (von der darunter liegenden Wohnung abgetrennte) räumliche Einheit umgestaltet werden konnte,
die Kläger die streitigen Räume in dem von ihnen ausgefüllten Vordruck „ESt 55“ seinerzeit nicht als privat genutzte Räume deklarierten,
die Kläger die streitigen Räume auch nicht in der von ihnen ausgefüllten „Anlage W“ als privat genutzte Räume bezeichneten.
Quellen: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2015 sowie NWB Datenbank
Fundstelle(n):
GAAAF-47282