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Online-Nachricht - Donnerstag, 25.06.2015

Einkommensteuer | Notarkosten bei Betriebsübergabe an die nächste Generation (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass Rechtsberatungs- und Beurkundungskosten keine Betriebsausgaben der Gesellschaft sind, wenn Anteile an Personengesellschaften an einen Nachfolger übertragen werden. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hatte diesbezüglich ein sog. Musterverfahren betrieben und die Ansicht vertreten, die Beratungs- und Beurkundungskosten für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seien als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben einzuordnen (wir hatten hierrüber berichtet). Dieser Ansicht ist der BFH leider nicht gefolgt (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Aufwendungen einer Personengesellschaft sind als Entnahme zu beurteilen, wenn sie nicht weitaus überwiegend durch den Betrieb der Personengesellschaft, sondern in nicht bloß untergeordneter Weise durch die private Lebensführung eines oder mehrerer Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung erfordert, dass die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. NWB ZAAAA-96589).
Sachverhalt: Im vorliegenden Fall hatte der Vater Anteile an einer Personengesellschaft auf seinen Sohn übertragen. Die Kosten für die Rechtsberatung und Beurkundung, die in diesem Zusammenhang entstanden sind, wollte das Finanzamt nicht bei der Personengesellschaft als Betriebsausgabe berücksichtigen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Zahlung der Notarkosten durch die Klägerin hat den Gesamthandsgewinn der Gesellschaft nicht gemindert. Der Vorgang ist vielmehr als Entnahme zu beurteilen.

  • Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnommen hat. Betriebsausgaben sind demgegenüber Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

  • Die Auswechslung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung betrifft grds. nur das Gesellschaftsverhältnis. Der Betrieb der Gesellschaft bleibt dadurch in der Regel unberührt. Die Übernahme der den Gesellschaftern durch die Anteilsübertragung entstehenden Kosten ist daher regelmäßig nicht betrieblich veranlasst.

Anmerkung: Dahinstehen konnte nach Ansicht des BFH im Streitfall, ob und ggf. in welchen Fällen eine Gesellschaft ein steuerlich anzuerkennendes Interesse an der Beteiligung einer bestimmten Person als Gesellschafter haben kann. Denn im Streitfall konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ein entsprechendes betriebliches Interesse an der Beteiligung gerade des Sohnes habe. Das Finanzgericht habe in zulässiger Weise entscheidend darauf abgestellt, dass für den Sohn des bisherigen Betriebsinhabers keine für den Betrieb der Klägerin bedeutsame besondere Qualifikation dargelegt wurde.
Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
DAAAF-47257