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Online-Nachricht - Montag, 22.06.2015

Einkommensteuer | Anteilsübertragungen unter nahen Angehörigen (FG)

Der 8. Senat des FG Düsseldorf hat zur Abgrenzung zwischen einer Veräußerung und einer Schenkung bei Anteilsübertragungen unter nahen Angehörigen Stellung genommen. Zwar könne eine Veräußerung auch zu bejahen sein, wenn das zu entrichtende Entgelt mit Rücksicht auf die Wertlosigkeit des übertragenen Anteils 0 € beträgt. Während in einem solchen Fall i.d.R. eine Veräußerung i.S. des § 17 EStG zu vermuten ist, sofern es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen fremden Dritten handelt, besteht eine derartige Vermutung für Anteilsübertragungen unter einander nahestehenden Personen nicht (; Revision anhängig).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war (§ 17 EStG). Streitig war im Streitfall, ob Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit der Folge eines Veräußerungsverlustes entgeltlich übertragen wurden.
Sachverhalt: Der Kläger war an zwei GmbHs beteiligt. Der Zweck beider Gesellschaften bestand in der Verwaltung eigenen Vermögens in Gestalt von Beteiligungen an Immobilienfonds. Nachdem die Mutter des Klägers verstorben war, wurde ihm auch deren Geschäftsanteil in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses übertragen. 2010 übertrug der Kläger die Anteil, den er durch das Vermächtnis erlangte, zu gleichen Teilen auf seine drei Geschwister. In beiden Fällen betrug die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung unter Hinweis darauf, dass die Anteile wertlos seien, 0,-- €. Der Kläger beantragte die steuerliche Berücksichtigung eines aus den beiden vorgenannten Geschäftsvorgängen resultierenden Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG. Das Finanzamt ließ diesen Verlust unberücksichtigt. Zur Begründung stellte es u.a. darauf ab, dass der Kläger seine Geschäftsanteile nicht gegen ein Entgelt veräußert, sondern verschenkt habe.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Streitfall gelangt § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung, da eine Veräußerung nicht vorliegt.

  • Zwar kann eine Veräußerung, also die Übertragung von Anteilen gegen Entgelt, auch zu bejahen sein, wenn das zu entrichtende Entgelt mit Rücksicht auf die Wertlosigkeit des übertragenen Anteils 0 € beträgt.

  • Während allerdings in einem solchen Fall in der Regel eine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG zu vermuten ist, sofern es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen fremden Dritten handelt, besteht eine derartige Vermutung für Anteilsübertragungen unter einander nahestehenden Personen – also auch im Streitfall – nicht.

  • Hier muss nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände unter Berücksichtigung des Willens und der Vorstellungen der Parteien vielmehr feststehen, dass der übertragene Anteil sowohl objektiv als auch in den Augen der Vertragsparteien wertlos ist.

  • Nach der Überzeugung des Gerichts waren die übertragenen Anteile jedenfalls nicht subjektiv – in den Augen der Vertragsparteien – wertlos, weshalb eine Schenkung vorliegt und § 17 Abs. 1 EStG bereits mangels Veräußerung unanwendbar ist.

Anmerkung: Für eine Schenkung sprachen nach Ansicht des Finanzgerichts, das im Streitfall in Zukunft Erträge aus der Verwertung von Fondsimmobilien ebenso denkbar seien, wie eine Realisierung laufender entnahmefähiger Erträge. Hinzu komme, dass der Kläger sich seiner Anteile nicht vollständig entledigt habe. Anders als in Fällen bei denen eine Beteiligung in ihrer Gesamtheit für einen lediglich symbolischen Kaufpreis an einen fremden Dritten veräußert werde, habe der Kläger im Streitfall seine Anteile offenbar nicht in jeder Hinsicht für wertlos gehalten hat.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zugelassen. Das Gericht hält es angesichts der bei Anteilsübertragungen unter nahen Angehörigen maßgeblich auch an innere Tatsachen anknüpfenden Abgrenzung zwischen Veräußerung und Schenkung zur Fortbildung des Rechts für geboten, den Klägern eine Klärung der Streitfrage durch den Bundesfinanzhof zu ermöglichen (BFH-Az. NWB BAAAE-90866). Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
GAAAF-47243