Grunderwerbsteuer | Erhöhung des Steuersatzes in Brandenburg ab (FinMIn)
Mit einem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer soll der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die ab verwirklicht werden und sich auf im Land Brandenburg belegene Grundstücke beziehen, von 5,0% auf 6,5% der Bemessungsgrundlage angehoben werden. Darauf weist das Ministerium der Finanzen Brandenburg hin.
Von einer Verwirklichung wird grundsätzlich ausgegangen,
bei einem Kaufvertrag i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG mit Datum des Abschlusses des notariellen Vertrages. Der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten, der Zahlung des Kaufpreises und der Eintragung im Grundbuch haben keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Verwirklichung.
wenn der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht, die nicht vom Willen eines Einzelnen abhängig ist (Potestativbedingung), mit Datum des Abschlusses des Vertrages (z.B. die Wirksamkeit des ganzen Erwerbsvorgangs wird davon abhängig gemacht, dass für das betreffende Grundstück eine Baugenehmigung erteilt wird). Der Zeitpunkt der Verwirklichung liegt in diesen Fällen vor dem der Steuerentstehung (§ 14 Nr. 1 GrEStG). Die Steuer entsteht hier erst mit Eintritt der Bedingung.
wenn der Vertrag einer Genehmigung bedarf, die nicht die Willenserklärung eines Vertragsteils berührt (z. B. Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung), mit Datum des Abschlusses des Vertrages, ansonsten (z.B. bei Erwerb durch Minderjährige, vollmachtlose Vertretung) mit dem Tag der Genehmigung
bei Vorkaufsrechten, erst mit der Ausübung des Vorkaufsrechts
oder mit anderen Worten: Im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts ist ein Erwerbsvorgang verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht. Die Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs setzt stets rechtsgeschäftlich wirksame Willenserklärungen der Vertragschließenden voraus, durch die eine Bindung der Beteiligten an das vorgenommene Rechtsgeschäft eingetreten ist (z.B. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen, Genehmigung bei Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht). Keinen Einfluss auf die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs im grunderwerbsteuerlichen Sinn haben beispielsweise die Zahlung des Kaufpreises, die Eintragung oder Löschung von Vormerkungen, die ausstehende Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch oder der Übergang von Nutzen und Lasten.
Das bedeutet z.B. für bis zum zivilrechtlich wirksam geschlossene, bedingungslose notarielle Kaufverträge (Regelfall) über im Land Brandenburg belegene Grundstücke, dass der der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang vor dem verwirklicht ist und damit der bisherige Steuersatz von 5,0% zur Anwendung kommt.Quelle: Ministerium der Finanzen Brandenburg online
Hinweis: Weitere Informationen zum Thema Grunderwerbsteuer finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums.
Fundstelle(n):
EAAAF-47209