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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.06.2015

Umsatzsteuer | Steuersatz auf Autorenlesung (BFH)

Die reine Autorenlesung vor Publikum ist weder eine Theatervorführung noch eine vergleichbare Darbietung. Sie kann jedoch theaterähnlich sein, so dass die Eintrittsberechtigungen hierfür dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Schriftstellerin und führte im Jahre 2008 (Streitjahr) Lesungen aus ihrem zuvor erschienenen Buch durch. Das FA unterwarf die Umsätze aus den Lesungen dem Regelsteuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das reine Vorlesen eines Autors aus seinem Buch vor Publikum stellt weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dar (vgl. Abschn. 12.7. Abs. 8 Satz 2 UStAE zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG).

  • Auch eine Frage- oder Autogrammstunde ist keine begünstigte Veranstaltung.

  • Vorliegend hat die Klägerin bei ihren Lesungen häufig ihre Stimme zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung handelnder Personen verändert und dies mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung unterstrichen, wodurch sie beim Publikum Emotionen hervorrief. Sie hat das eigentliche Lesen des Buches immer wieder für Erläuterungen unterbrochen, die mehr oder weniger Bezug zum Buch hatten. Stellenweise ist die Lesung völlig in den Hintergrund geraten; mit Zwischenbemerkungen und Erzählen von Geschichten außerhalb des Buches hat ihre Darbietung teilweise auch kabarettistische Züge erreicht.

  • Insofern ist die Würdigung des FG dahingehend, dass diese Darbietungen Theatervorführungen vergleichbar sind und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
WAAAF-47187