Umsatzsteuer | Zur Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen (BStBK)
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich mit einer Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen gewandt. Die BStBK weist darin insbesondere auf die Problematik der Definition einer "zahlungsgestörten" Forderung hin. Hintergrund der Stellungnahme ist der Entwurf eines entsprechenden BMF-Schreibens.
Hintergrund: Die BStBK begrüßt in Ihrer Stellungnahme den Umstand, dass die bisherige Rechtsunsicherheit beseitigt wird und die EuGH- und BFH-Rechtsprechung zu den sog. Non-Performing-Loans nunmehr umgesetzt wird. Die Umsetzung der Rechtsprechung führt nach Angaben des BStBK beim echten Factoring zu einer unterschiedlichen Behandlung von zahlungsgestörten und nicht zahlungsgestörten Forderungen. Daher sei die eindeutige Definition von zahlungsgestörten Forderungen ausschlaggebend.
Hierzu führt die BStBK weiter aus:
Positiv hervorzuheben ist die Klarstellung, dass eine Forderung insgesamt zahlungsgestört ist, wenn der Schuldner sich seit mehr als 90 Tagen in Zahlungsverzug befindet.
Zur Begriffsdefinition wird ausschließlich auf Art. 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen. Den dynamischen Verweis auf das Bankaufsichtsrecht halten wir für problematisch, da sich die Rechtsmaterie zum einen ändern kann und zum anderen das Aufsichtsrecht einen anderen Schutzzweck verfolgt als das Steuerrecht.
Außerdem geht es beim Forderungshandel nicht nur um Kreditforderungen, sondern auch um Forderungen aus anderen Branchen (z.B. Handelsforderungen).
Durch die enge Definition des Begriffs zahlungsgestörter Forderungen wird der Bereich der sog. Distressed Assets (man spricht auch von Sub-Performing-Loans) nicht erfasst. Das sind solche Forderungen, bei denen noch kein Kündigungsgrund vorliegt oder sich ankündigt, bei denen aber andere Umstände existieren, die eine Bewertung der Forderung unterhalb ihres Nennwertes notwendig machen. Das können branchenbedingte Faktoren sein, wie z.B. Forderungen aus Industrien, die sich in einer Krise befinden. In diesen Fällen muss der Verkäufer Abschläge hinnehmen, selbst wenn im konkreten Einzelfall der Schuldner noch keine Anzeichen zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommen wird oder Annuitäten nicht bedienen kann.
Es wäre nicht sachgerecht, wenn in den genannten Fällen die Delkredere-Abschläge dazu führen würden, dass die Forderung als nicht zahlungsgestört eingestuft und der Abschlag als Entgelt für eine steuerpflichtige Factoring-Leistung gewertet werden würde.
Es sollte daher eine Regelung in Abschn. 2.4 Abs. 7 UStAE aufgenommen werden, die es im Einzelfall dem Käufer (oder im Reverse-Charge-Fall dem Verkäufer) ermöglicht, nachzuweisen, dass eine Zahlungsstörung vorliegt, die mit den Regelungen des Bankaufsichtsrechts vergleichbar ist.
Die sechsmonatige Übergangsregelung begrüßen wir ausdrücklich.
Quelle: BStBK online
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Stellungnahme finden Sie auf den Internetseiten der BStBK.
Fundstelle(n):
EAAAF-47180