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Online-Nachricht - Montag, 01.06.2015

Verfahrensrecht | Zum Anspruch auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung (FG)

Das FG Köln hat entscheiden, dass ein Anspruch auf Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht allein auf Grund einer Fristverlängerung zur Abgabe der Feststellungserklärung besteht (; Revision wurde nicht zugelassen).

Hintergrund: Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO kann die in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO festgelegte Abgabefrist für jahresbezogene Steuererklärungen, die spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben sind, verlängert werden. Die Verlängerung der Abgabefrist liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Durch gleichlautende Ländererlasse zu Steuererklärungsfristen für 2013 (vgl. NWB DokID: NWB XAAAE-52261) wird die Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, grds. bis zum verlängert. Nach Absatz 3 des Erlasses kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärung „aufgrund begründeter Einzelanträge“ bis zum bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grds. nicht in Betracht.
Sachverhalt: Der Kläger erzielt als Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden in den Vorjahren gesondert festgestellt. Darüber hinaus erzielen die Kläger gewerbliche Einkünfte aus diversen Beteiligungen. Die Beteiligungseinkünfte wurden in den Vorjahren ebenfalls gesondert bzw. gesondert und einheitlich festgestellt. Das Finanzamt hatte die Kläger aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für 2013 bis spätestens zum einzureichen. Mit Schreiben vom beantragten die Kläger eine Fristverlängerung bis zum und führten u.a. aus, dass die für die Einkommensteuererklärung erforderlichen Angaben von Grundlagenbescheiden der jeweiligen Feststellungsfinanzämter abhingen. Da die Grundlagenbescheide noch nicht vorlägen, sei eine korrekte Abgabe noch nicht möglich. Mit Blick auf die regelmäßig von Steuerberatern gefertigten Feststellungserklärungen und die den Steuerberatern bewilligten Fristverlängerungen setzte ein ermessensfehlerfreies Handeln der Verwaltung voraus, dass auch für die Einkommensteuererklärung als „Folgeerklärung“ eine Fristverlängerung gewährt werde.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Das Finanzamt hat im Streitfall den Antrag auf Fristverlängerung ermessensfehlerfrei und in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Die Kläger haben ihren Antrag nicht hinreichend begründet.

  • Der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass eine Vielzahl der in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigenden Angaben von den Ergebnissen der Verfahren über die jeweilige gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung abhänge und „zutreffende“ Angaben vor Erlass der jeweiligen Feststellungsbescheide nicht gemacht werden könnten, rechtfertigt die begehrte Fristverlängerung nicht.

  • Denn die Entscheidung des Gesetzgebers, mit Blick auf den Grundlagen- und den Folgebescheid ein jeweils eigenständiges Verfahren vorzusehen, bringt es regelmäßig mit sich, dass das Ergebnis eines Grundlagenbescheids mitunter auch erst dann vorliegen kann, wenn die Abgabefrist für die Steuererklärung des Folgebescheids bereits abgelaufen ist oder die Steuerfestsetzung für den Folgebescheid bereits durchgeführt wurde.

  • Diesem Umstand hat der Gesetzgeber durch entsprechende verfahrensrechtliche Vorschriften Rechnung getragen (vgl. z.B. § 171 Abs. 10 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) und in § 155 Abs. 2 AO ausdrücklich geregelt, dass ein Steuerbescheid auch schon dann erteilt werden darf, wenn ein hierfür maßgebender Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. In diesem Fall können die in dem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 5 AO geschätzt werden.

  • Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Grundentscheidung des Gesetzgebers und das öffentliche Interesse an einer zeitnahen und zügigen Durchführung des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens hat das Finanzamt eine Fristverlängerung ermessensfehlerfrei abgelehnt und der fristgerechten Abgabe der Steuererklärung den Vorrang vor einer möglichen Vermeidung oder Minimierung von Folgeänderungen bei der Einkommensteuerfestsetzung eingeräumt.

  • Es ist in diesen Fällen Aufgabe des Steuerpflichtigen, seine persönliche Einkommensteuererklärung mit den von ihm ermittelten – und soweit dies nicht möglich ist, ggfls. geschätzten Werten (§§ 155 Abs. 2; 162 Abs. 5 AO) – fristgerecht abzugeben. Ob die Kläger aus ihrer eigenen Sicht eine andere Vorgehensweise für ökonomisch sinnvoller halten, ist für die zu treffende Ermessensentscheidung ohne Bedeutung.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
QAAAF-47163