Umsatzsteuer | Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung (FG)
Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhebliche steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerkürzung sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Sie hatte für ihre Verwaltungstätigkeit gegenüber der Insolvenzmasse eine Vergütung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererklärung für die Insolvenzmasse hatte sie die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur anteilig zu 42 % an, weil von den Verwertungsumsätzen von insgesamt 459.000 € nur ein Anteil von 192.000 € umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:
Für die Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Insolvenzverwaltervergütung ist entscheidend auf die Ausgangsumsätze vor der Insolvenzeröffnung abzustellen.
Da die GmbH & Co. KG während ihrer aktiven Geschäftstätigkeit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige Umsätze getätigt hat, ist auch der Vorsteuerabzug aus der Verwaltervergütung nicht zu kürzen.
Die Leistung des Verwalters besteht nämlich nicht nur in der Erzielung von Umsätzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der gesamten Abwicklung des überschuldeten Unternehmens.
Die Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters sind mit solchen Leistungen vergleichbar, die für eine Unternehmensveräußerung in Anspruch genommen werden.
In diesem Zusammenhang hatte der EuGH bereits festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Geschäftsveräußerung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliegt ( NWB QAAAB-72794).
Vielmehr sind Kosten für einen Verkauf des Unternehmens Bestandteil seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit vor der Veräußerung.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 15/15 anhängig. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
FAAAF-47158