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Online-Nachricht - Freitag, 29.05.2015

Bilanzierung | Neuregelungen bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen (DStV)

Im Oktober letzten Jahres veröffentlichte der BFH seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der HOAI. Nach Auffassung des BFH sind Gewinne bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs bereits dann realisiert, wenn durch auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung entstanden ist. Das BMF teilt diese Auffassung und hat das Urteil im BStBl. veröffentlicht. In einem Schreiben an die Bundesarchitektenkammer hat das BMF zudem eine Übergangsfrist für die Anwendung eingeräumt. Darauf weist aktuell der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

Im Oktober letzten Jahres veröffentlichte der BFH seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der HOA. Nach Auffassung des BFH sind Gewinne bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs bereits dann realisiert, wenn durch auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung entstanden ist. Das BMF teilt diese Auffassung und hat das Urteil im BStBl. veröffentlicht. In einem Schreiben an die Bundesarchitektenkammer hat das BMF zudem eine Übergangsfrist für die Anwendung eingeräumt. Darauf weist aktuell der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

Der BFH entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, „endgültig verdient“ sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich (s. NWB HAAAE-74907).

In seinem Schreiben v. an die Bundesarchitektenkammer hat das BMF eine Übergangsfrist – entgegen erster Veröffentlichungen – für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden.

Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden. Weiterhin führt das BMF aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anzuwenden ist. Demnach sind nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen.

Diese Ansicht des BMF ist kritisch zu betrachten, da nach dem Realisationsprinzip Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag entstanden sind. Bei Werkverträgen tritt dieser erst im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges also im Zeitpunkt der Abnahme des Werkes ein.

Durch die Anwendung der Regelung durch die Finanzverwaltung wird zudem eine weitere Abweichung von Handels- und Steuerbilanz eingeführt, die zu einer Komplizierung in Kombination mit einem bürokratischen Mehraufwand führt und somit abzulehnen ist.

Quelle: DStV online v. 29.5.2015

Hinweis: Den vollständigen Text des o.g. an die Bundesarchitektenkammer finden Sie derzeit u.a. im News-Archiv auf den Internetseiten der Bayerischen Architektenkammer.

 

Fundstelle(n):
BAAAF-47155