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Online-Nachricht - Mittwoch, 27.05.2015

Kirchensteuer | Kirchensteuererhebung bei geringfügiger Beschäftigung (hib)

Die Bundesregierung hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kirchensteuererhebung auf die pauschalierte Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung. Die in diesem Verfahren erhobene Kirchensteuer betrage höchstens 45 Cent im Monat, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 18/4876) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Bundesregierung verweist darauf, dass der Bund weder die Gesetzgebungs- noch die Verwaltungshoheit bei der Kirchensteuer habe. Das sei Angelegenheit der Länder.

Hintergrund: Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen in Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts pauschal erheben (einheitliche Pauschsteuer). Von der einheitlichen Pauschsteuer entfallen 5 Prozent auf die Kirchensteuern.
Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

  • Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, das zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung typisierend davon ausgeht, dass eine bestimmte Anzahl der geringfügig Beschäftigten einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

  • Es ist auch zu berücksichtigen, dass die in diesem Verfahren erhobene Kirchenlohnsteuer monatlich lediglich maximal 45 Cent (Lohnsteuer: 2 Prozent von 450 Euro = 9 Euro; Kirchenlohnsteuer: 5 Prozent von 9 Euro = 45 Cent) beträgt.

  • Die Bundesregierung hat daher keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kirchensteuer auf die pauschalierte Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung.

  • Die Bundesregierung plant auch nicht, die Erhebung der Kirchensteuer auf die pauschalierte Lohnsteuer anders als bisher zu regeln. Es handelt sich hierbei um ein in der Praxis bewährtes Verfahren.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 270

Fundstelle(n):
OAAAF-47142