Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Spielervermittler-Rechnungen (FG)
Das FG Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang der Klage eines Bundesligavereins auf Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen von Spielervermittlern weitgehend stattgegeben (Urteil v. - 1 K 3636/13 U; Revision nicht zugelassen).
Sachverhalt: Das beklagte Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf den fehlenden Leistungsaustausch zwischen Spielervermittler und Verein versagt. Das FG Düsseldorf hatte der dagegen gerichteten Klage des Vereins im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 29.10..2011 - NWB WAAAD-60830 stattgegeben und dabei die Auffassung vertreten, dass die Spielervermittler durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen Vermittlungsleistungen gegenüber dem Verein erbracht haben. Im darauf folgenden Revisionsverfahren hatte der BFH jedoch mit entschieden, dass ein Profifußballverein die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern nur abziehen kann, wenn der Verein – und nicht ausschließlich der betreffende Spieler – Empfänger der Leistungen ist ( NWB OAAAE-46617). Das Gericht hatte im Streitfall gewichtige Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Spielervermittler – zumindest auch – Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht haben, und den Rechtsstreit daher an das FG Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage nunmehr überwiegend statt:
Der Verein ist aus den Rechnungen der Mehrzahl der Spielervermittler in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Denn zwischen dem klagenden Verein und den Spielervermittlern hat ein unmittelbarer Leistungsaustausch bestanden: Die Spielervermittler wurden jeweils vom Kläger beauftragt, eine sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) in Form einer maklerähnlichen Dienstleistung an den Kläger zu erbringen; entsprechend hat sich der Kläger verpflichtet, dem jeweiligen Spielervermittler ein Entgelt zu entrichten, wenn es mit Unterstützung des Spielervermittlers tatsächlich gelungen war, den Abschluss oder die Verlängerung eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Fußballspieler herbeizuführen.
Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat sowohl bei isolierter Betrachtung des Zusammenwirkens zwischen Kläger und dem jeweiligen Spielervermittler, als auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen der o.g. Spielervermittler zu den verschiedenen Spielern und den weiteren Begleitumständen bei dem jeweiligen Vereinswechsel oder der Vertragsverlängerung, wie sie sich dem erkennenden Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme darstellen.
Aus den Zeugenaussagen der Spieler, Spielervermittler und Vereinsvertreter folgt, dass es aufgrund der Gepflogenheiten im Profifußball praktisch nicht möglich gewesen ist, einen Spieler „an seinem Spielerberater vorbei“ für den Verein zu gewinnen. Hingegen hat zwischen den Spielern und den Spielervermittlern kein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden.
Im Hinblick auf die Rechnungen eines einzelnen Spielervermittlers hat das Gericht den Vorsteuerabzug nur zur Hälfte zugelassen. Das vom Verein gezahlte Entgelt stellt in den zu beurteilenden Einzelfällen nämlich zugleich Entgelt von dritter Seite für Leistungen gegenüber den Spielern dar. Anders als in den übrigen abgehandelten Fällen sind die betroffenen Spieler aufgrund der abgeschlossenen (schriftlichen) Managementverträge verpflichtet gewesen, ein „übliches“ Entgelt an den Spielervermittler zu entrichten.
Schließlich hat das FG den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von zwei weiteren Spielervermittlern, einem Handelsvertreter und zugleich Vater eines Spielers sowie einem Rechtsanwalt, komplett versagt. Der klagende Verein hat insofern nicht zur Überzeugung des Senats darlegen können, dass er maklerähnliche Dienstleistungen nachgefragt oder erhalten hat.
Hinweis: Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE abbgerufen werden. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
JAAAF-47135