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Online-Nachricht - Mittwoch, 20.05.2015

Einkommensteuer | Folgeänderung nach § 32a KStG bei verjährtem Steuerbescheid (BFH)

Der BFH hält eine Folgeberichtigung eines Einkommensteuerbescheides nach § 32a KStG nur dann für zulässig, wenn im Zeitpunkt der Einführung des § 32a KStG die Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid noch nicht eingetreten war (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 32a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG kann, soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die vGA zuzurechnen ist, oder einer diesem nahestehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids der Körperschaft. § 32a KStG gilt erstmals für nach dem erlassene, aufgehobene oder geänderte Körperschaftsteuerbescheide (§ 34 Abs. 13c Satz 1 KStG).
Sachverhalt: Das Finanzamt erblickte nach einer Außenprüfung in dem Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf seine Pensionszusage gegen Übertragung der Ansprüche der GmbH aus der Rückdeckungsversicherung im Jahr 1999 eine verdeckte Gewinnausschüttung und änderte im Jahr 2007 den Körperschaftsteuerbescheid. In dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 1999 war der Vorgang nicht erfasst. Strittig ist, ob dieser Einkommensteuerbescheid nach § 32a KStG geändert werden durfte.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Im Anwendungsbereich des § 32a KStG ist nach § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG - als lex specialis zu den Korrekturtatbeständen der §§ 171 ff. AO - grds. von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer vGA auszugehen, solange über diese vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

  • Die Regelung führt nur dann nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten, sondern zu einer verfassungskonformen sog. unechten Rückwirkung, wenn im Zeitpunkt der Einführung des § 32a KStG die Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid noch nicht eingetreten war.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Senat hält die Folgeberichtigung des Einkommensteuerbescheides nur dann für zulässig, wenn die Pensionsabfindung tatsächlich eine verdeckte Gewinnausschüttung war, die erweiterte fünfjährige Verjährungsfrist für leichtfertige Steuerverkürzung greift und im Zeitpunkt der Einführung des § 32a KStG die Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid noch nicht eingetreten war.
 

Fundstelle(n):
NAAAF-47112