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Online-Nachricht - Freitag, 15.05.2015

Umsatzsteuer | Heileurythmie (Bewegungstherapie) als steuerfreie Tätigkeit (FG)

Die Umsätze eines Heileurythmisten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit den Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGB V (sog. IV-Verträge) abgeschlossen hat. Die Steuerbefreiung gilt dann für sämtliche Heileurythmie-Umsätze, unabhängig davon, ob mit der jeweiligen Krankenkasse des Patienten ein IV-Vertrag besteht (; Revision anhängig).

Hintergrund: Umsätze aus einer heilberuflichen Tätigkeit sind steuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG). Die Steuerbefreiung setzt u.a. voraus, dass der Unternehmer (hier die Heileurythmistin) eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und er die dafür erforderliche berufliche Qualifikation besitzt. 2012 hatte der BFH klargestellt, dass sich dieser sog. Befähigungsnachweis auch aus dem Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den gesetzlichen Krankenkassen ergeben kann ( NWB NAAAE-09677). Streitig ist hier die Reichweite dieser BFH-Entscheidung: Während das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung auf diejenigen Umsätze beschränkt, denen tatsächlich „IV-Verträge” zugrunde liegen, verstehe die Klägerin das Urteil so, dass die Anzahl der beteiligten Krankenkassen keine Rolle spielt.
Sachverhalt: Die Klägerin ist als Heileurythmistin tätig. Die Heileurythmie ist eine Therapie, die mit Bewegungen heilt, die vom Patienten selbst unter fachlicher Anleitung des Therapeuten (Heileurythmisten) durchgeführt werden. Die Klägerin hat steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erklärt. Demgegenüber hat das Finanzamt die Einnahmen als steuerpflichtige Umsätze behandelt. Es ist der Auffassung, dass nur die Umsätze steuerfrei seien, die von der Klägerin tatsächlich im Rahmen von „IV-Verträgen” erbracht wurden.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Das Gericht versteht die Ausführungen des BFH in dem Verfahren BFH-Az. NWB NAAAE-09677dahingehend, dass der – für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erforderliche - berufliche Befähigungsnachweis unter drei Voraussetzungen vorliegt:

  • Der Leistungserbringer muss Mitglied des den Versorgungsvertrag abschließenden Berufsverbandes sein; Der Versorgungsvertrag muss Qualifikationsanforderungen an die Person des Leistungserbringers aufstelle; Der Leistungserbringer muss diese Qualifikationsanforderungen erfüllen.

  • Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin ist Mitglied im Bundesverband Heileurythmie e.V. und zur Teilnahme an den „IV-Verträgen” zugelassen.

  • Die von ihr erbrachten Leistungen (Heileurythmie) sind daher auch in den Fällen von der Umsatzsteuer befreit, in denen die Erstattung der Leistungen durch die Krankenkassen daran gescheitert ist, dass diese mit dem Bundesverband (noch) keine entsprechenden „IV-Verträge” abgeschlossen haben.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Az. NWB LAAAE-86947). Der BFH wird sich in diesem Verfahren mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Umsätze aus heileurythmischer Tätigkeit generell nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit einzelnen Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGB V abgeschlossen hat oder ob Umsätze außerhalb dieser Verträge steuerpflichtig sind, da es sich in diesen Fällen nicht um eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit mit beruflichem Befähigungsnachweis handelt?

Fundstelle(n):
KAAAF-47100