Grunderwerbsteuer | Tausch von Grundstücksteilen im Rahmen der Erbauseinandersetzung (FG)
Erben, die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten haben und danach tauschen, müssen für den Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen ().
Hintergrund: Nach § 3 Nr. 3 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen.
Sachverhalt: Der Kläger, seine beiden Geschwister und ihr Großvater gehörten zu einer Erbengemeinschaft. Im Nachlass der verstorbenen Großmutter des Klägers befanden sich mehrere Grundstücke. Zwei dieser Grundstücke wurden im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf den Kläger und seine beiden Geschwister übertragen - alle drei Geschwister erhielten Miteigentum an jedem der beiden Grundstücke zu je 1/3. Im Jahr 2012 tauschten die Geschwister ihre Miteigentumsanteile, wodurch der Kläger Alleineigentümer eines der beiden Grundstücke wurde. Für diesen Tauschvorgang setzte das beklagte Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Nach Auffassung des Klägers ist der Erwerb dagegen nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei. Die Grundstücke seien ihm und seinen Geschwistern zu je 1/3 übertragen worden, weil seinerzeit noch nicht absehbar gewesen sei, wer von ihnen einmal dort bauen werde. Mit dem Tauschvorgang sei lediglich der Wille des Großvaters umgesetzt und gemeinsam geerbte Grundstücke getauscht worden. Das FG folgte dieser Auffassung nicht.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Das Finanzamt hat zu Recht eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG versagt.
Die zur Erbauseinandersetzung seinerzeit erfolgte Übertragung der beiden Grundstücke auf den Kläger und seine Geschwister war nach § 3 Nr. 3 GrEStG unstreitig steuerfrei.
Mit dieser Übertragung sind die Nachlassgrundstücke allerdings zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem Nachlass ausgeschieden.
Danach sind weder der Kläger noch seine beiden Geschwister an den Willen ihres Großvaters oder der Erbengemeinschaft rechtlich gebunden gewesen - sie hätten ihren jeweiligen Miteigentumsanteil auch anderweitig veräußern können.
Der nachfolgende Tausch der Miteigentumsanteile ist somit nach der Erbauseinandersetzung außerhalb des Nachlasses erfolgt.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
KAAAF-47084