Umsatzsteuer | Nachweis eines innergemeinschaftlichen Verbringens bei Diebstahl (FG)
Das FG Köln hat zu den Anforderungen an die Nachweise für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen bei Diebstahl der Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet Stellung genommen. Es hat im Streitfall entschieden, dass ein nicht erbrachter Nachweis bezüglich der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Verbringens nicht zugleich den Nachweis steuerpflichtiger Umsätze im Inland begründet (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Gemäß § 3 Abs. 1a UStG gilt als Lieferung gegen Entgelt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Nach § 6a Abs. 2 UStG gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (§ 3 Abs. 1a UStG) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Einzelhandel mit Teppichen. Nach Angaben des Klägers hatte dieser Teppiche im Gesamtwert von ca. 90.000 € mit einem Lkw aus dem Inland in ein Lager in den Niederlanden transportiert, um sie dort zu verkaufen. Diese Teppiche seien aus dem angemieteten Lager gestohlen worden. Dies ergebe sich aus einem niederländischen Polizeibericht. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die in das EU-Ausland verbrachten Teppiche im Zeitpunkt ihres Untergangs durch Diebstahl als geliefert gelten. Nachweise für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung oder eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens (§ 3 Abs. 1a i.V.m. § 6a Abs. 1 bis 3 UStG, § 17c UStDV) seien nicht erbracht worden. Es habe auch nicht anhand objektiver Umstände tatsächlich festgestellt werden können, dass diese Voraussetzungen vorlägen. Die erklärten Umsätze seien daher entsprechend zu erhöhen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die Festsetzung der Umsatzsteuer kann im Streitfall nicht auf ein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen im Sinne des § 3 Abs. 1a UStG gestützt werden, weil die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines solchen Verbringens mit den Voraussetzungen für die Steuerbarkeit gemäß § 3 Abs. 1a UStG identisch sind.
Mit der der angegriffenen Steuerfestsetzung notwendigerweise zugrunde zulegenden Feststellung des steuerbaren innergemeinschaftlichen Verbringens der streitbefangenen Teppiche wäre damit zugleich auch der Vollbeweis eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens geführt.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung für die Gleichstellung des innergemeinschaftlichen Verbringens mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 2 UStG ist, dass ein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Über § 3 Abs. 1 a UStG hinausgehende Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG stellt § 6 a Abs. 2 UStG nicht auf.
Die verbleibende Ungewissheit, ob die von dem Kläger aufgelisteten Teppiche tatsächlich in dem von ihm angemieteten Lager in den Niederlanden entwendet worden oder möglicherweise zu steuerpflichtigen Umsätzen im Inland verwandt worden sind, kann mangels irgendwelcher hierauf bezogener Feststellungen des hinsichtlich steuerbegründender Tatsachen beweisbelasteten Finanzamtes nicht die Festsetzung einer Umsatzsteuer im Schätzungswege rechtfertigen.
Anmerkung: Die Beweislast für das Vorliegen eines steuerbaren Vorgangs liegt grds. beim Finanzamt. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung hat demgegenüber der Unternehmer zu beweisen. Da die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit (§ 3 Abs. 1a UStG) eines Verbringens mit den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (§ 6a Abs. 2 UStG) identisch sind, konnte die Festsetzung der Umsatzsteuer im Streitfall nach Ansicht des Finanzgerichts nicht auf die Annahme ein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen im Sinne des § 3 Abs. 1a UStG gestützt werden.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
GAAAF-47068