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Online-Nachricht - Donnerstag, 30.04.2015

Körperschaftsteuer | Auch steuerbefreite Vereine müssen Steuererklärung abgeben (LfSt)

Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (z.B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindergärten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck Gem 1) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen. Darauf weist aktuell das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber in den nächsten Tagen eine schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der genannten Unterlagen erhalten.

Wie bei anderen Steuerpflichtigen werden keine Steuererklärungs-Formulare mehr an die Vereine versandt. Die benötigten Vordrucke können im Internet von dem „Formularcenter“ des Bundesministerium der Finanzen unter www.formulare-bfinv.de (Formularcenter > Formulare A – Z > Gemeinnützigkeit) als ausfüllbare pdf-Datei heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Die Erklärungen können auch elektronisch über das ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) übermittelt werden – derzeit nur in Verbindung mit einer Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1 A bzw. KSt 2 B) möglich. Wenn die Vereine bzw. ihre Vorstände über keinen Internetzugang verfügen, können die Vordrucke ausnahmsweise bei dem zuständigen Finanzamt abgeholt werden.

Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.

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Fundstelle(n):
DAAAF-47030