Einkommensteuer | Zuständigkeit für Besteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger AN (OFD)
Die OFD Karlsruhe hat zur örtlichen Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nach deren Wegzug ins Ausland Stellung genommen ( S0122/50 - St 311).
Hintergrund: In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Zuständigkeitskonflikten zwischen den Finanzämtern, nachdem ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Inland beendet hat und ins Ausland verzogen ist. Häufig handelt es sich um Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur vorübergehend ins Inland entsandt worden waren und die in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.
Hierzu führt die OFD weiter aus:
Der Arbeitnehmer erzielt nach seinem Wegzug keine Einkünfte i.S. von § 49 EStG mehr:
In diesen Fällen liegt mangels beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte kein Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht im Sinn der AO-Kartei Baden-Württemberg § 26 AO Karte 1 Tz. 3. 4 vor. Für die Veranlagungszeiträume der unbeschränkten Steuerpflicht verbleibt die Zuständigkeit gem. § 19 Abs. 1 AO beim letzten Wohnsitzfinanzamt.
Der Arbeitnehmer erzielt auch nach seinem Wegzug Einkünfte i.S. von § 49 EStG:
Bezieht der Arbeitnehmer nur noch im Wegzugsjahr Einkünfte i.S. von § 49 EStG, soll die (einheitliche, vgl. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG) Veranlagung für das Wegzugsjahr noch vom Finanzamt des letzten Wohnsitzes durchgeführt werden.
Bezieht der Arbeitnehmer auch nach dem Wegzugsjahr Einkünfte i.S. von § 49 EStG, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nach §§ 50 Abs. 2 EStG, 19 Abs. 2 AO (vgl. Anlage). Dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagungszeiträume zuständig, in denen noch unbeschränkte Steuerpflicht bestand (AO-Kartei Baden-Württemberg § 26 AO Karte 1). Bereits begonnene Verwaltungsverfahren können ggf. gem. § 26 Satz 2 AO durch das bisher zuständige Finanzamt fortgeführt werden.
Hinweis: Die Übersicht über die Zuständigkeit für die Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer (Anlage) können Sie im Volltext der Verfügung einsehen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
UAAAF-47007