Körperschaftsteuer | Zur Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 (BFH)
Der BFH hat u.a. klargestellt, dass die Regelung in § 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG, mittels derer die sonst während des Übergangszeitraums eingetretene Körperschaftsteuererhöhung in Fällen, in denen das EK 02 als verwendet galt, in pauschalierter Form abgegolten werden soll, verfassungsgemäß ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Der Gesetzgeber schuf mit dem JStG 2008 eine Regelung, mittels derer die sonst während des Übergangszeitraumes eingetretene Körperschaftsteuererhöhung in Fällen, in denen das EK 02 als verwendet galt, in pauschalierter Form abgegolten werden soll (§ 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG). Im Ergebnis werden damit verwendungsunabhängig ein Zehntel des am vorhandenen Endbetrages an EK 02 mit der zuletzt im körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren geltenden Ausschüttungsbelastung von 30 v.H. besteuert. Der verbleibende restliche Bestand an EK 02 entfällt und löst keine weitere Körperschaftsteuererhöhung aus.
Sachverhalt: Bei der Klägerin war in den 90er Jahren ein nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfreier Sanierungsgewinn entstanden, der zu positivem EK 02 von rd. 14 Mio. € führte. Der Betrag wurde als Körperschaftsteuererhöhungspotenzial nach § 38 Abs. 4 KStG festgestellt und blieb bis zum unverändert. Nach damaliger Rechtslage hätte die Klägerin die Nachversteuerung dadurch vermeiden können, dass sie das frühere EK 02 innerhalb eines Zeitraums von 15 (später 18) Jahren nicht ausschüttet. In diese Rechtsposition hat das JStG 2008 durch Einführung einer pauschalen und auschüttungsunabhängigen Nachbesteuerung des EK 02 eingegriffen. Diese letztlich rückwirkende Verböserung hat der BFH nun als verfassungskonform toleriert.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die durch das JStG 2008 eingeführte pauschale und ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 (§ 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008) geht zwar mit einer unechten Rückwirkung einher; die bloße Erwartung, dass bei Verzicht auf Ausschüttungen bis zum Ablauf eines 15- bzw. später 18-jährigen Übergangszeitraumes eine Nachbelastung vermieden werden kann, begründet aber keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
Das durch § 34 Abs. 16 KStG i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren, begründet zwar eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft. Diese Besserstellung wird jedoch von sachlichen Gründen getragen und verstößt damit nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der unterschiedslose Einbezug sog. finanzschwacher Unter-nehmen in die Körperschaftsteuererhöhungsregelung des § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 wird wiederum von sachlichen Gründen getragen und verstößt ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Durch die Verschonungsregelung des § 34 Abs. 16 KStG sollen namentlich (bestimmte) Unternehmen der Wohnungswirtschaft die bisherige Übergangsregelung weiterhin in Anspruch nehmen können. Bei dem vom Gesetzgeber damit offensichtlich verfolgten Ziel der Wohnungsbauförderung handelt es sich nach Ansicht des BFH um einen grds. förderungswürdigen Sachgrund. Die BFH äußerte in einem anderen Verfahren allerdings Zweifel hinsichtlich der Begünstigung von Wohnungsunternehmen, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50% juristische Personen des öffentlichen Rechts oder steuerbefreite Körperschaften beteiligt sind. Die Zweifel beziehen sich auf die Frage, ob die Begünstigung dieser Unternehmen innerhalb der Gruppe der Wohnungsunternehmen einer sachlichen Rechtfertigung zugänglich ist (s. hierzu NWB OAAAE-88754; ebenfalls veröffentlicht am ).
Fundstelle(n):
KAAAF-46997