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Online-Nachricht - Donnerstag, 16.04.2015

Körperschaftsteuer | Schadensersatzzahlung für Bußgeld als Betriebseinnahme (FG)

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass eine Schadensersatzzahlung des Steuerberaters zum Ausgleich von Bußgeldern an den Mandanten bei diesem als Betriebseinnahme zu erfassen ist ().

Hintergrund: Von einem Gericht oder einer Behörde (…) festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG). Die Rückzahlung von Ausgaben in diesem Sinne darf den Gewinn nicht erhöhen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die im Fahrzeughandel tätig ist. Weil sie mehrere Bilanzen nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht hatte, musste sie Bußgelder bezahlen. Diese wurden ihr von ihrem Steuerberater erstattet. In ihren Körperschaftsteuererklärungen erfasste die Klägerin die Bußgeldzahlungen als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben. Korrespondierend hierzu gab sie auch die Schadensersatzzahlungen nicht als Betriebseinnahmen an. Das Finanzamt erfasste demgegenüber die Zahlungen als Einnahmen, weil es keine gesetzliche Ausschlussvorschrift gebe.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Da Kapitalgesellschaften steuerlich nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen, sind alle Geschäftsvorfälle als gewerbliche Einkünfte zu behandeln.

  • Der Erfassung der Schadensersatzzahlung steht nicht entgegen, dass die Geldbußen, die der frühere Steuerberater ersetzen musste, das steuerpflichtige Einkommen der Klägerin in den jeweiligen Jahren nicht mindern durften (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG).

  • Die von der Klägerin geleisteten Geldbußen sind nämlich nur deswegen als Betriebsausgaben nicht abziehbar, weil dies durch die genannte gesetzliche Vorschrift ausdrücklich angeordnet ist.

  • Eine korrespondierende Vorschrift, welche eine Erfassung der Schadensersatzleistung als steuerpflichtige Einnahme verhindern würde, existiert hingegen nicht. Vielmehr gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rückzahlungen oder Erstattungen nicht zu Betriebseinnahmen führen dürfen, wenn die Aufwendungen bei Zahlung nicht zu einer Gewinnminderung geführt haben. Ohne die Erfassung der Erstattung würde das Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen.

  • Es handelt sich auch nicht um eine Rückzahlung der Geldbuße, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG nicht als Ertrag zu erfassen wäre, da hierunter nur Rückzahlungen an den Gläubiger der Geldbuße fallen.

Quelle: FG Münster online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
SAAAF-46977