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Online-Nachricht - Mittwoch, 15.04.2015

Einkommensteuer | Veräußerung einer Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge (BFH)

Der BFH hat für Anteilsveräußerungen nach § 17 EStG gegen wiederkehrende Bezüge das Wahlrecht für eine Zuflussbesteuerung bestätigt und dieses Wahlrecht konsequent dahin weiterentwickelt, dass es das Stichtagsprinzip suspendiert. Deshalb sei der maßgebliche Veräußerungsgewinn (entgegen BStBl I 2004, 1187) nach dem im Jahr des Zuflusses geltenden Recht zu versteuern. Im Streitfall konnte der Kläger daher in den Genuss der Halb- bzw. Teileinkünftebesteuerung kommen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Im Fall der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge räumt die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, die wiederkehrenden Bezüge als nachträgliche Betriebseinnahmen zu behandeln (R 140 Abs. 7 i.V.m. R 139 Abs. 11 EStR 2001; jetzt: R 17 Abs. 7 Satz 2 EStR 2012). Streitig war hier die Rechtsfrage, ob der maßgebliche Veräußerungsgewinn nach dem im Jahr des Zuflusses geltenden Recht oder nach dem im Jahr der Veräußerung geltenden Recht zu versteuern ist? Die Finanzverwaltung meint, es komme nach Maßgabe des Stichtagsprinzips auf das im Zeitpunkt der Veräußerung (Realisation) geltende Recht an. Das Halbeinkünfteverfahren sei daher auf Leibrentenzahlungen nur anwendbar, wenn es auch im Fall der Sofortversteuerung zur Anwendung gekommen wäre (s. BStBl I 2004, 1187; NWB DokID: NWB BAAAB-25355).
Sachverhalt: Der Kläger war seit Juli 1997 „wesentlich“ an einer AG beteiligt. Mit Verträgen von September 1999 und Juni 2000 veräußerte er die Aktien gegen Leibrenten. Gegenüber dem Finanzamt machte der Kläger von dem Wahlrecht Gebrauch, die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen i.S. des § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln (R 140 Abs. 7 i.V.m. R 139 Abs. 11 EStR 2001; jetzt: R 17 Abs. 7 Satz 2 EStR 2012). Im Streitjahr (2004) flossen dem Kläger aus den Verträgen Einnahmen von 402.980 € zu. In seiner Einkommensteuererklärung gab der Kläger nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 201.490 € an und führte zur Begründung aus, die Einnahmen unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Bei Veräußerung einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und Wahl der Zuflussbesteuerung (entsprechend R 140 Abs. 7 i.V.m. R 139 Abs. 11 EStR 2001) richtet sich die Besteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht (entgegen in BStBl I 2004, 1187).

  • Das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1 EStG) ist bei einer Veräußerung gegen wiederkehrende Leistung und Wahl der Zuflussbesteuerung anwendbar, auch wenn die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses für laufende Ausschüttungen aus der Gesellschaft das Halbeinkünfteverfahren anwendbar gewesen wäre.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Offengelassen hat der BFH, ob die Aufspaltung der Bezüge in einen Kaufpreis und einen Zinsanteil geboten ist. Die Rechtsprechung hat dies bislang nicht angenommen (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 16 Rz 245). Demgegenüber nimmt die Finanzverwaltung die Aufteilung grds. vor, jedoch beginnend ab unterschiedlichen Zeitpunkten. Für Veräußerungen vor dem geht die Finanzverwaltung wie bisher (R 139 Abs. 11 Satz 7 EStR 2001) davon aus, dass eine Aufteilung erst nach vollständiger Verrechnung der Anschaffungs- und Veräußerungskosten mit den Rentenzahlungen (ohne Aufteilung) vorzunehmen ist (R 139 Abs. 11 Satz 8 EStR 2003; R 16 Abs. 11 Satz 8 EStR 2012). Für Veräußerungen nach dem sollen die Rentenzahlungen bereits von Anfang an aufgeteilt werden (vgl. BStBl I 2004, 1187; R 16 Abs. 11 Satz 7 EStR 2012). Die Gewinnschwelle wird dann entsprechend später erreicht.
 

Fundstelle(n):
TAAAF-46968